Leitsatz (amtlich)
Bewirbt ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine Ware auf der Internetplattform "eBay-Kleinanzeigen", so ist er nicht verpflichtet, zugleich die Informationen nach § 312d Abs. 1 i.V.m. Art. 246a EGBGB und nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 246c EGBGB zu erteilen und eine Verlinkung auf die EU-Online-Streitbelegungsplattform bereitzuhalten. Die Anzeige auf der Internetplattform "eBay-Kleinanzeigen" stellt (noch) kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages im Wege des Fernabsatzes, des elektronischen Geschäftsverkehrs oder des Online-Handels dar. Im Unterscheid zur Verkaufs- und Auktionsplattform "eBay" bietet die Plattform "eBay-Kleinanzeigen" keine technische Möglichkeiten zum unmittelbaren fernkommunikativen Vertragsabschluss oder zum Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Plattform "eBay-Kleinanzeigen" hält auch kein System zum Abschluss von Online-Kaufverträgen bereit.
Normenkette
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3a; EUV 524/2013 Art. 14 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 17.01.2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 147/16 - wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der vom Verfügungskläger im Berufungsrechtszug nach klarstellender Neufassung und Beschränkung durch Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung v...