Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 11 O 318/22)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.12.2024, Az. 11 O 318/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Wert des Berufungsverfahrens: bis zu 16.000 EUR
Gründe
Die Klägerin war Mieterin, der Beklagte Vermieter der oberen Wohnung in der ... (Adresse 01) in ... (Ort 01). Das Mietverhältnis endete am 31. Juli 2021.
Die Klägerin nutzte den vermieteten Gewerberaum gemeinsam mit einer Kollegin als Einrichtung einer privaten Kindertagespflege zur wochentäglichen Betreuung von Kleinstkindern. Am 26. April 2021 stürzte im Treppenhaus, welches zu den im 1. OG gelegenen Gewerberäumen führt, ein Teil der Decke ab. Der Deckenabsturz ereignete sich in einem Moment, in dem sich die Klägerin zusammen mit zwei ein- eineinhalbjährigen Kleinkindern, die sich in ihrer Betreuung befanden, und deren Eltern, die die Kinder abholen wollten, im Treppenhaus aufhielt.
Ursache für den Deckenabsturz waren durch Waschbären verursachte Beschädigungen oberhalb der Decke.
Die Klägerin und ihre Kollegin informierten mit E-mail vom 12.07.2020 den Beklagten darüber, dass ein Tier auf dem Dachboden wohne und sie herausgefunden hätten, dass es sich um zwei Waschbären handele.
Im August 2020 beauftragte der Beklagte Reparaturarbeiten im Dach. Ausweislich der Rechnung des Dachdeckers ... (Name 01) wurde hierbei auch ein Kleintierzugang zur Fassade am Giebel über der Garage mit Zink verschlossen.
In einem Vorprozess vor dem Amtsgericht Fürstenwalde...