Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 6 O 133/23)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 09.07.2024, Az. 6 O 133/23, abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht Gläubiger der zur lfd Nr. ... der Insolvenztabelle in dem vor dem Amtsgericht Cottbus zum Aktenzeichen ... (Aktenzeichen 01) geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... (GmbH 01) (Registergericht: AG Cottbus ... (Aktenzeichen 02)), ... (Adresse 01), festgestellten Forderung ist.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger verfolgt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... (GmbH 01) (Schuldnerin) die Feststellung, dass der Beklagte als sein Vorgänger in diesem Amt nicht durch Abtretung Inhaber einer Tabellenforderung geworden ist.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus (Az. ... (Aktenzeichen 01)) vom 28.12.1999 ist mit Wirkung zum 01.01.2000 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Termin am 29.03.2000 wurde zu laufender Nr. ... eine beim Beklagten angemeldete Forderung der ... (GmbH 02) einschließlich Zinsen in Höhe von DM 148.306,87 (75.828,10 EUR) festgestellt.
Mit Beschluss vom 06.06.2011 berief das Insolvenzgericht den Beklagten als Insolvenzverwalter ab und bestellte den Kläger zum neuen Insolvenzverwalter.
In der Folge reichte der Beklagte eine Vielzahl von Eingaben beim Insolvenzgericht ein und stellte mehrfach vergeblich Strafanzeigen gegen den Kläger. Wegen behaupteter Pflichtverle...