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Brandenburgisches OLG Urteil vom 05.03.2025 - 11 U 171/24

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 13 O 37/23)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.12.2025; Aktenzeichen IV ZR 63/25)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.08.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 37/23 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.08.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 37/23 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Deckungs- und Schadensersatzansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung geltend. Sie möchte die F. S.p.A., die Herstellerin des von ihr im März 2017 bei der A. GmbH für einen Kaufpreis von 55.019,00 EUR erworbenen Neuwagen der Marke Fiat Ducato 2.3 JTD gerichtlich in Anspruch nehmen und begehrt hierfür die Deckung. Darüber hinaus verlangt sie Ersatz für die aus der Rechtsschutzverweigerung durch die Beklagte resultierenden Schäden, die sie maßgeblich in dem Erfolgshonorar sieht, das sie ihrem alternativ ausgesuchten Prozesskostenfinanzierer vertraglich schulde. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat der für zulässig gehaltenen Feststellungsklage teilweise stattgegeben. Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat es festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnum...

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