Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 1 O 186/24)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.02.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 186/24, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das oben genannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten sinngemäß, es zu unterlassen, die Steganlage zu betreten sowie den von diesem innegehaltenen Liegeplatz zu nutzen sowie sämtliche Schlüssel zur Schließanlage der Steganlage herauszugeben, hilfsweise die Feststellung, dass er an den oben genannten Anlagen aus dem von ihm mit ("Name 01") abgeschlossenen Überlassungsvertrag vom 09.06.2023 keinerlei Rechte herleiten kann.
Unter dem 20.03.2014 schlossen der Kläger und Herr ("Name 01") (dort ("Name 02")) einen sogenannten "Kaufvertrag Steganlage" mit der genauen Bezeichnung der schifffahrtspolizeilichen Genehmigung und der Nutzungsnummer, wobei der Kläger als Verkäufer und ("Name 01") als Käufer bezeichnet wurden (Anl. B1 eAkte LG). An dieser Steganlage befindet sich der von dem Beklagten innegehaltene Liegeplatz.
Im Jahr 2016 kam es zum Abschluss eines Vertrages zwischen ("Name 01") und der WSV (Wasser Schifffahrtsverwaltung des Bundes) über Land- und Wasserflächen betreffend das Flurstück ... (teilweise) der Flur ... der Gemarkung ("Ort 01") mit einer Fläche von 1574 m2, wobei als Nutzfläche nur Wasser in vorgenannter Größe angegeben und hinsichtlich der Fläche auf dem beigefügten Lageplan verwiesen wurde (Anl. K6 eAkte LG). Ferner wurde als Nutzungszweck in § 2 angegeben: "Eine Steganlage mit Bootsliegeflächen und Festmacherpfählen".
("Name 01") schloss mit dem Bekla...