Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 2 O 342/18)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. November 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsverein Leistungen aus einer Wohngebäude- und einer Hausratversicherung wegen eines Ereignisses, das er für eine Überschwemmung hält, die auch zu einem Rückstau in der Abwasserleitung geführt habe.
Der Kläger hielt bei dem Beklagten eine verbundene Wohngebäude- und Hausratversicherung für sein Einfamilienhaus in ... (Ort). Zum Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen (VGB 2011, VHB 2012) wird auf die Anlage K 1 verwiesen.
Vor den vier Kellerfenstern des versicherten Hauses waren Lichtschächte installiert, die mit schräggestellten lichtdurchlässigen Platten abgedeckt waren. An der Erdoberfläche war Gehwegpflaster bis an die Schächte verlegt. Im Keller befanden sich bewohnte Räume und ein Bad, in dem eine Abwasserhebeanlage installiert war.
Am 29. Juni 2017 regnete es stark. Der Deutsche Wetterdienst maß an einer rund 4 km vom Haus des Klägers entfernten Messstation 149,9 l/m2; das langjährige Monatsmittel an einer rund 9 km entfernten Station betrug 58 l/m2.
Der Kläger zeigte dem Beklagten Hausrat- und Gebäudeschäden wegen einer Überschwemmung und eines Rückstaus an. Eine Raumtrocknung, deren Kosten der Beklagte trug, hielt de...