Verfahrensgang
AG Brandenburg (Aktenzeichen 45 F 120/20)
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 07.04.2021 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1.1. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht ihren Antrag abgewiesen. Denn die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge liegen nicht vor.
I. Gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teil der elterlichen Sorge stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den antragenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. 1997, Teil I, Seite 2942 ff.) hat der Gesetzgeber kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 12. 12. 2007 - XII ZB 158/05, FamRZ 2008, 592; Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 33/04, FamRZ 2005, 1167; Beschluss vom 29.09.1999 - XII ZB 3/99, FamRZ 1999, 1646, 1647; KG, Beschluss vom 21.09.1999 - 17 UF 4806/99, FamRZ 2000, 502 f.; KG, Beschluss vom 08.11.1999 - 16 UF 4579/99, FamRZ 2000, 504; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, FamRZ 2004, 354). Es besteht auch keine gesetzliche Vermutung dahin, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern weiterh...