Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.09.2024 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 6 O 62/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.09.2024 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes und zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 08.07.2025 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 17.07.2025 gibt auch nach erneuter Beratung keinen Anlass für eine andere Entscheidung.
Zunächst trifft es nicht zu, dass die Bewertung des Landgerichts, das Fahrrad sei mit schweren Einkaufstüten bepackt gewesen, als Grundlage der Entscheidung übernommen wurde. Vielmehr ist diese Behauptung des Beklagten als streitiger Sachvortrag dargestellt und in die rechtliche Prüfung nicht eingeflossen. Im weiteren hat der Senat zugunsten der Klägerin eine Kollision der Fahrräder unterstellt. Die nochmaligen diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin sind deshalb bereits im Hinweisbeschluss berücksichtigt, ohne dass es dazu einer weiteren Beweiserhebung bedarf. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Senat etwaige Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr stellen die Ausführungen im Hinweisbeschluss im Ausgangspunkt gerade auf die Grundsätze eines Anscheinsbeweises bei Vorfahrtsverletzungen nach einer...