Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 28.10.2021 - 33 FH 40/21 - wird verworfen, soweit sie sich auf Leistungsunfähigkeit und Erfüllung des Antragsgegners bezieht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.352,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Beschluss, der ihn zur Zahlung des auf den Antragsteller aufgrund bewilligter Unterhaltsvorschussleistungen übergegangenen Mindestunterhalts verpflichtet.
Der Antragsteller hat im August 2021 beantragt (Bl. 1), rückständigen und laufenden Unterhalt für den minderjährigen Sohn des Antragsgegners R... H..., geboren am ... .2006, der aufgrund vom Antragsteller gezahlter Unterhaltsvorschussleistungen im Zeitraum seit 01.09.2020 auf diesen übergegangen sei, gegen den Antragsgegner festzusetzen.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 28.10.2021 (Bl. 12) hat das Amtsgericht den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt.
Mit seiner Beschwerde vom 16.11.2021 (Bl. 18) wendet der Antragsgegner Erfüllung in Ansehung eines in Höhe von 309,- EUR für die Monate Juli 2021 und August 2021 gezahlten Betrags zugunsten seines Sohns sowie Leistungsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, hoher Ausgaben und geringer Einkünfte ein. Weiter macht er geltend, sein Sohn übernachte häufig bei ihm.
Der Senat hat den Antragsteller mit Verfügung vom 27.12.2021 (Bl. 71) auf die teilweise Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Er entscheidet, wie angekündigt (Bl. 71), ohne mündliche Verhandlung. Das Beschwerdeverfahren im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist - wie ...