Leitsatz (amtlich)
Der Tatbestand der Erweiterung des Anrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 307d SGB VI) wurde für Rentenbezieher im zwölften Monat nach dem Monat der Geburt des Kindes erfüllt. Nur wenn der zwölfte Monat in die Ehezeit fällt, gehört der Zuschlag zum Ehezeitanteil (§§ 1 I, 3 II VersAusglG).
Verfahrensgang
AG Zehdenick (Beschluss vom 20.03.2015; Aktenzeichen 31 F 147/14)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Zehdenick vom 20.3.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers und der Beteiligten zu 2. gegen die Entscheidung in der Hauptsache wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller will die Berücksichtigung der so genannten Mütterrente im Versorgungsausgleich auch für vor der Ehezeit geborene Kinder erreichen.
I.1. Die 1938 geborene Antragsgegnerin gebar 1957 und 1960 zwei Kinder. 1978 heiratete sie den Antragsteller. Seit 1998 bezieht die Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersvollrente.
2. Im im Scheidungsverbund geführten Versorgungsausgleichsverfahren hat die Beteiligte zu 2. eine Auskunft über die von der Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt. Auf die Auskunft vom 28.11.2014 (Bl. 39 ff. VA) wird verwiesen.
3. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG neben der Scheidung der Ehe und einer weiteren Anordnung zum Versorgungsausgleich die Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß der erteilten Auskunft ausgesprochen. Auf den Beschluss (Bl. 22 ff.) wird verwiesen.
4. Mit seiner Beschwerde beanstandet der Antragsteller, der von der Rentenversicherungsanst...