Leitsatz (amtlich)
Wenn ein Ehegatte seinen Scheidungsantrag mit Rücksicht auf die gemeinsame 16 Jahre alte Tochter zurücknimmt, rechtfertigt dies allein noch nicht ein Abweichen von der Kostenfolge des § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG, wonach der Antragsteller nach Rücknahme die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen zu tragen hat.
Normenkette
FamFG § 150
Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 09.03.2015; Aktenzeichen 3 F 4/15)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 501 EUR und 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. BGH, NJW 2011, 3654 Rn. 13 ff.; Schael, FPR 2009, 11, 13; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 14, § 58 Rn. 61) ist unbegründet. Zu Recht hat das AG der Antragstellerin nach Rücknahme des Scheidungsantrags die Verfahrenskosten allein auferlegt.
Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Vor diesem Hintergrund ist die Kostenentscheidung des AG nicht zu beanstanden. Umstände, die eine abweichende Kostenentscheidung gebieten könnten, sind nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
Allerdings kann das Gericht, wenn in den Fällen der §§ 150 Abs. 1 bis 3 FamFG die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig erscheint, die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, § 150 Abs. 4 Satz 1 Fam-FG. Ein solcher Fall ist hier aber auch von der Antragstellerin nicht dargelegt worden.
Mit der sofortigen Beschwerde hat die Antra...