Verfahrensgang
AG Schwedt (Aktenzeichen 8 VI 528/23)
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 12.06.2025, Az. 8 VI 528/23, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert. 1.000 EUR
Gründe
I. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem dieses den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einziehung des Erbscheins des Amtsgerichts Schwedt/oder vom 09.01.2024, der die Beschwerdeführerin als Alleinerbin ausweist, zurückgewiesen hat.
Die Beschwerdeführerin hat sich erstinstanzlich darauf berufen, sie habe, vertreten durch ihre Betreuerin, die Erbschaft mit ihrer vor dem Nachlassgericht am 03.06.2024 abgegebenen Erklärung, die vom Betreuungsgericht genehmigt worden sei, wirksam wegen eines Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses angefochten. In der Ausschlagungserklärung hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin angegeben, sie habe von der Überschuldung einen Monat vor Abgabe der Erklärung erfahren.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 12.06.2025 den Antrag auf Einziehung des Erbscheins zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe die Annahme nicht wirksam angefochten. Sie habe die Ausschlagungsfrist versäumt, da sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebe, dass sie bereits weit vor dem 03.05.2024 Kenntnis von einer etwaigen Überschuldung gehabt habe. Zudem sei die Überschuldung durch die eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen, obwohl die Vertreterin der Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert worden sei, Unterlagen zum Nachweis der Überschuldung einzureichen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer form- und fristgerecht eingegangenen Beschwerde, die sie trotz mehrfacher Ankündigung nicht begründ...