Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtmittelverfahrens nach Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt regelmäßig durch das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn das Beschwerdegericht bereits abschließend über die Kosten entscheiden kann, vor allem wenn sie dem Rechtsmittelführer deshalb aufzuerlegen sind, weil das Trennungsjahr erst in der zweiten Instanz abgelaufen ist.
2. An ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung sind strenge Voraussetzungen zu stellen.
Entscheidend ist insbesondere, dass die Trennung nach objektiven Kriterien nach außen deutlich werden muss. Daran fehlt es, wenn die Eheleute bis zum Auszug der Ehefrau durchgängig das Schlafzimmer gemeinsam genutzt und gemeinsam gegessen haben und die Ehefrau die Wäsche für beide Ehegatten weiterhin gewaschen hat.
Normenkette
FamFG § 146; BGB § 1567
Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 29.05.2015; Aktenzeichen 2.2 F 55/15)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 29.5.2015 verkündete Beschluss des AG Strausberg aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
I. Die am... 11.1973 geborene Antragstellerin und der am... 12.1968 geborene Antragsgegner schlossen am 12.8.2011 die Ehe. Die Antragstellerin begehrt nunmehr mit ihrem am 4.3.2015 zugestellten Antrag die Ehescheidung.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 19.5.2015 hat das AG durch Beschluss vom 29.5.2015 den Scheidungsantrag im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin den Ablauf des Trennungsjahres nicht nachgewiesen habe zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellung und der Begründung im Einzelnen wird auf jenen Beschluss B...