Verfahrensgang
LG Neuruppin (Aktenzeichen 6 O 73/22)
Tenor
I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 08.07.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 73/22 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
II. Für die Beklagte besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet und daher gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht im tenorierten Umfang stattgegeben. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Beklagte als Berufungsführerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann vorab in vollem Umfang Bezug genommen werden. Mit Blick auf die Angriffe der Berufung ist in gebotener Kürze ergänzend lediglich Folgendes auszuführen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung von 10.164,07 EUR nebst vom Landgericht zugesprochener Zinsen in gesetzlicher Höhe. Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag über eine Hausratsversicherung bei der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer ... (Nr. 01). In den Vertrag ...