Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg - Familiengericht - vom 30.01.2023 (Az.: 35 F 57/22) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die verheirateten Antragsteller (von Beruf Pflegefachkraft und Pflegehelfer) sind Adoptiveltern des am ... 2018 geborenen Kindes ("Name01") ("Nachname01"), die seit ihrer Geburt im Haushalt der Antragsteller lebt. Das Kind ("Name02") ("Nachname02") ist ein leibliches Geschwisterkind von ("Name01"). Auch ("Name02") sollte durch die Antragsteller adoptiert werden. Der Antragsteller zu 2. hielt sich seit der Geburt von ("Name02") am ...2021 mit dem Kind in der Entbindungsklinik auf. Der Junge wurde am 20.12.2021 den Antragstellern als Pflegevätern übergeben und lebte gemeinsam mit ("Name01") in deren Familie. Am 02.02.2022 berichteten die Antragsteller der Pflegestelle, dass ("Name02") sein linkes Bein nicht richtig bewegen könne. Am 08.02.2022 wurde ("Name02") durch den Hausarzt ins Krankenhaus überwiesen, wo u.a. aufgrund einer Röntgenuntersuchung vom 10.02.2022 mehrere Knochenbrüche des Kindes festgestellt wurden. Die Kinderschutzambulanz des Klinikums Berlin-Buch teilte dem Jugendamt unter dem 15.02.2022 mit, bei dem Säugling seien eine frische Fraktur sowie mehrere ältere Frakturen an Ober- und Unterschenkel rechts, Unterarm links sowie an seitlichen und hinteren Rippen festgestellt worden, die auf Misshandlung hindeuten könnten. Dies wurde auch den Pflegevätern am 21.02.2022 mitgeteilt. Das Kind verblieb zunächst im Krankenhaus.
Das Jugendamt eröffnete daraufhin ein Kinderschutzverfahren und erteilte den Antragstellern Auflagen im Hinblick auf beide Kinder, die sie erfüllten. Untersuchungen v...