Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 15 O 100/23)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.11.2024, Az. 15 O 100/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Dem Kläger wird anheimgestellt, die Rücknahme der Berufung zu prüfen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Gründe
Der Senat ist der einstimmigen Auffassung, dass das Rechtsmittel des Klägers in der Sache offensichtlich keinen Erfolg haben kann. Das Landgericht hat die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer durchgreifenden Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Denn die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat aus dem streitgegenständlichen Unfallversicherungsvertrag keinen Anspruch auf die geltend gemachte Invaliditätsleistung.
Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts, dass sich der Kläger zum Unfallhergang höchst widersprüchlich erklärt hat. Im Ausgangspunkt zutreffend hat der Kläger allerdings d...