Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 6 O 184/21)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14.10.2025, Az. 6 O 184/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzforderungen der Klägerin wegen behaupteter korruptiver Absprachen zwischen dem Beklagten zu 3. und den ehemaligen Geschäftsführern der Beklagten zu 1. und 2.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2023 hat das Landgericht entschieden, dass Beweis durch schriftliches Sachverständigengutachten über die Behauptung der Klägerin zu erheben ist, wonach die von ihr gezahlte Vergütung für die streitgegenständlichen Verträge nicht marktüblich oder angemessen gewesen sei. Zum Sachverständigen hat das Landgericht Dipl.-Ing. ("Name 01") bestellt (Bl. 1670 LG), den die Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 2023 (Bl. 1921 LG) als Sachverständigen vorgeschlagen hat. Der Sachverständige hat sein Gutachten erstattet.
Das Gutachten des Sachverständigen vom 11. Juli 2025 ist der Klägerin am 23. Juli 2025 mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 6 Wochen zugestellt worden (Bl. 1876 LG). Mit Schriftsatz vom 13. August 2025 (Bl. 1891 LG) hat die Klägerin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 1891 LG). Der Sachverständige hat dazu am 4. September 2025 (Bl. 1945 LG) Stellung genommen, worauf die Klägerin ihrerseits mit Schriftsatz vom 26. September 2025 weiter vorgetragen hat (Bl. 1955 LG). Mt Beschluss vom 14. Oktober 2025 (Bl. 1996 LG) hat das Landgericht den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die beim Brandenburgischen Oberlandesgericht an 28. Oktober 2025 eingelegte Beschwerde (Bl. 1 OLG). Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 2189 L...