Tenor
Das Amtsgericht Lübben wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe
I. Die Vorlage des Zuständigkeitsstreits ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zulässig. Sowohl das Amtsgericht Potsdam (Beschl. v. 29.07.2025) als auch das Amtsgericht Lübben (Beschl. v. 19.09.2025) haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.
II. In der Sache ist das Amtsgericht Lübben als zuständiges Gericht zu bestimmen, weil der vom Amtsgericht Potsdam ausgesprochenen Verweisung an das Amtsgericht Lübben Bindungswirkung gem. § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG zukommt.
1. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG kann die Bindungswirkung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen. Im Interesse einer baldigen Klärung der Gerichtszuständigkeit und der Vermeidung von wechselseitigen (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle hoch anzusetzen. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Einfache Rechtsanwendungsfehler rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung demzufolge grundsätzlich nicht. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (st. Rspr. d. BGHs, z.B. BGH MDR 2011, 253, 254 und 1254; Senat FamRZ 2025, 463 m.w.N.).
2. Die - vom Amtsgericht Lübben in seinem Beschluss vom 19.09.2025 zugrunde gelegte - Annahme einer Willkürentscheidung des verweisenden Amtsgerichts Potsdam ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, ...