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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 08.04.2025 - 13 WF 21/25

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Verfahrensgang

AG Lübben (Spreewald) (Aktenzeichen 30 F 3030/23)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 16.01.2025 - 30 F 3030/23 - in Ziffer 2. seines Ausspruchs abgeändert.

Ziffer 2. erhält folgende Fassung:

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.010 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten in einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.

Mit Antrag vom 27.06.2023 (Bl. 1) hat die Antragstellerin, vertreten durch ihren Vater und unter Beistandschaft des Landkreises ..., Jugendamt, im Wege des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger gegenüber der Antragsgegnerin, ihrer Mutter, die Festsetzung laufenden Unterhalts in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergelds sowie rückständigen Unterhalts für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 30.06.2023 in Höhe von insgesamt 3.201,50 EUR beantragt. Mit Schriftsätzen vom 10.08.2023 (Bl. 8) und 27.09.2023 (Bl. 28) hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, angesichts ihrer weiteren Kindesunterhaltsverpflichtungen und ihres Bürgergeldbezugs sei sie zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 20 EUR in der Lage.

Mit Schriftsätzen vom 12.12.2023 (Bl. 42) und 11.01.2024 (Bl. 44) hat die Antragstellerin ihre Abstandnahme von der Durchführung des streitigen Verfahrens erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese habe Anlass zur Antragstellung geboten, da sie ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit betreffend die Leistung von Kindesunterhalt ni...

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