Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten zu 3) und 4) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 27.07.2023 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 04.02.2023 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
I. Die Klägerin und die Beklagten zu 1) bis 6) schlossen zur Beilegung einer im Zusammenhang mit einem Wegerecht entstandenen gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Neuruppin am 22.02.2022 einen Vergleich, in dem unter anderem vereinbart wurde, einen Zaun auf der Rückseite des klägerischen Grundstücks zu versetzen und die Kosten für die Umsetzung zu gleichen Teilen zu tragen. Nachdem die Maßnahme durch die Klägerin umgesetzt worden ist und die Beklagten zu 3) und 4) die Kosten nicht ausgeglichen haben, setzte das Landgericht Neuruppin, Rechtspflegerin, auf Antrag der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) an die Klägerin gemäß § 788 ZPO zu zahlende Kosten in Höhe von 446,25 EUR fest. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3) und 4), mit der sie geltend machen, es liege im Hinblick auf den von ihnen zu zahlenden Kostenanteil kein vollstreckbarer Titel vor. In dem Vergleich sei ein Anspruch auf der Klägerin auf Befreiung von einer Verbindlichkeit vereinbart worden, der nach § 887 ZPO zu vollstrecken sei.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.02.2024 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3) und 4) ist begründet. Die von der Klägerin zur Festsetzung angemeldeten Kosten stellen keine Kosten der Zwangsvollstreckung dar, die nach § 788 Abs....