Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 12 O 338/21)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen spätestens vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 21.03.2018 auf der BAB .... Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Vielmehr streiten die Parteien über den Umfang der seitens der Klägerin durch den Unfall erlittenen Verletzungen und deren Folgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 98,05 EUR und weiteren 78,90 EUR, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe durch den Unfall eine HWS-Distorsion erlitten, die im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung mit dem seitens der Beklagten gezahlten Betrag von 2.000 EUR abgegolten sei. Weitere Einschränkungen der Klägerin, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule, seien nicht durch den Unfall verursacht worden, wie sich aus den Feststellungen des Sachverständigen ("Name 01") ergebe. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 21.03.2018 und dem Bandscheibenvorfall in der Höhe LW 1/2. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen einem beschriebenen Ausfall des Beines und dem Unfall. Zu keinem Zeitpunkt sei ein neurologischer Ausfall als Unfallfolge im Bereich der unteren Extremitäten durch die behandelnden Ärzte beschrieben worden.
Der Feststellungsantrag sei ebenfalls unbegründet. Die Unfallursächlichkeit d...