Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge bei erheblichen emotionalen Konflikten der Eltern
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 22 F 22/12)
Tenor
I. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in ... bewilligt.
II. Der Senat beabsichtigt, das - aus den nachstehend angeführten Gründen keinen Erfolg versprechende - Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Der Beschwerdeführer mag innerhalb der genannten Frist ggf. auch eine Rücknahme des Rechtsmittels erklären.
Gründe
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen die sorgerechtliche Entscheidung in dem (Scheidungsverbund-)Beschluss des AG Bad Liebenwerda vom 10.9.2013 ist unbegründet.
Das AG hat auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin hin mit der Ehe zugleich auch das gemeinsame Sorgerecht der Beteiligten zu 1. und 2. für ihre am ... August 2003 geborene V. R. aufgelöst und auf die Antragstellerin allein übertragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht tatsächlich aus Gründen des Kindeswohls kein Raum für die Aufrechterhaltung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts.
Nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Eine das Kindeswohl wahrende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt neben einem Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge insbesonde...