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BGH Beschluss vom 22.03.2022 - X ZB 15/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

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Leitsatz (amtlich)

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht ohne weiteres der Streitwert eines Verletzungsrechtsstreits herangezogen werden, der auf ein Patent gestützt war, das die Priorität derselben Anmeldung in Anspruch nimmt wie das Streitpatent.

Normenkette

RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 24.08.2021; Aktenzeichen X ZB 15/19)

BPatG (Beschluss vom 24.07.2019; Aktenzeichen 18 W (pat) 20/19)

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Rz. 1

I. Das Streitpatent ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang widerrufen worden. Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin ist erfolglos geblieben.

Rz. 2

In einem Nichtigkeitsverfahren gegen ein europäisches Patent, das dieselbe Priorität in Anspruch nimmt wie das Streitpatent, hat das Patentgericht den Streitwert mit Rücksicht auf eine auf das europäische Patent gestützte Verletzungsklage auf 13.437.500 Euro festgesetzt.

Rz. 3

Die Einsprechende regt an, den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf nicht weniger als 2 Millionen Euro festzusetzen. Die Patentinhaberin hält allenfalls einen Betrag von 500.000 Euro für angemessen.

Rz. 4

II. Die Wertfestsetzung hat nach § 33 Abs. 1 RVG zu erfolgen, weil sich die Gerichtsgebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach dem Gegenstandswert richten.

Rz. 5

Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ist für die Entscheidung der Einzelrichter zuständig (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.).

Rz. 6

III. Im Streitfall erscheint ein Gegenstandswert von 500.000 Euro angemessen.

Rz. 7

1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Gegenstandswert eines den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens grundsätzlich anhand des Werts des Patents zu bestimmen.

Rz. 8

Bieten sich keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung, ist der Wert in einem Anmelderbeschwerdeverfahren in der Regel auf 50.000 Euro zu veranschlagen, in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Regel auf 75.000 Euro zuzüglich jeweils 25.000 Euro für den zweiten und jeden weiteren Einsprechenden (BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 7 ff. - Ratschenschlüssel II).

Rz. 9

2. Im Streitfall kann der Wert des Streitpatents nicht aus dem Streitwert des Verletzungsrechtsstreits hergeleitet werden.

Rz. 10

Wie auch die Einsprechende nicht verkennt, kann der Wert des Streitpatents trotz weitgehender inhaltlicher Übereinstimmungen nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden mit dem Wert des europäischen Patents, auf das die Verletzungsklage gestützt war. Angesichts dessen bildet der Streitwert des Verletzungsrechtsstreits keine hinreichend konkrete Grundlage für eine Bestimmung des Gegenstandswerts im vorliegenden Verfahren.

Rz. 11

3. Aus dem Vorbringen der Patentinhaberin ergibt sich jedoch, dass der Wert des Streitpatents deutlich oberhalb des üblichen Regelwerts liegt. Angesichts dessen erscheint es angemessen, den Wert auf den von der Patentinhaberin genannten Betrag festzusetzen.

Rz. 12

IV. Das Verfahren über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Bacher

Fundstellen

  • Haufe-Index 15127548
  • GRUR 2022, 759
  • JZ 2022, 299
  • JZ 2022, 302
  • MDR 2022, 712
  • WRP 2022, 785
  • BPatGE 2025, 279
  • GRUR-Prax 2022, 475
  • CIPReport 2022, 41

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