Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 12.11.2024 - 6 StR 572/24

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Verfahrensgang

LG Stade (Entscheidung vom 13.06.2024; Aktenzeichen 201 KLs 1/24)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Juni 2024 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass er des versuchten besonders schweren Raubes, der Körperverletzung, der Bedrohung in Tateinheit mit Nötigung sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes, Körperverletzung, „Bedrohung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen“ sowie Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall II.3 der Urteilsgründe; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Die Strafkammer hat - soweit hier von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Rz. 3

Vom Fenster ihrer Wohnung aus beobachteten die Geschädigten S. und P., wie der Angeklagte auf seine Verlobte einschlug. Sie begaben sich auf die Straße, um den Angeklagten zur Rede zu stellen. Nachdem P. den Angeklagten angesprochen hatte, forderte dieser beide unter Vorhalt eines Messers auf, wieder in die Wohnung zu gehen, weil er sie ansonsten „abstechen“ werde. Beide gingen daraufhin in ihre Wohnung zurück. Dem ebenfalls auf das Geschehen aufmerksam gewordenen weiteren Geschädigten Sc. drohte der Angeklagte mit dem Messer in der Hand, dass er ihn „absteche“.

Rz. 4

Die Strafkammer hat das Geschehen als Bedrohung mit einem Verbrechen (§ 241 Abs. 2 StGB) in drei tateinheitlichen Fällen gewertet.

Rz. 5

2. Diese rechtliche Würdigung schöpft den Unrechtsgehalt der Tat nicht vollständig aus. Der Angeklagte verwirklichte neben der zum Nachteil des Geschädigten Sc. begangenen Bedrohung hinsichtlich der Geschädigten S. und P. den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 2 StGB, indem er in verwerflicher Weise unter Einsatz eines Zwangsmittels auf die Willensbildung der beiden Geschädigten einwirkte. Der Angeklagte ist daher der Nötigung (in zwei tateinheitlichen Fällen) in Tateinheit mit Bedrohung zum Nachteil des Geschädigten Sc. schuldig.

Rz. 6

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Rz. 7

Von einer weiteren Verböserung des Schuldspruchs, der die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegenstünde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2023 - 6 StR 44/23; vom 22. Mai 2024 - 2 StR 24/24), sieht der Senat ab und lässt offen, ob für Fälle der Bedrohung mit einem Verbrechen in der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I 2021, S. 441 i.V.m. S. 442) geänderten Fassung des § 241 StGB an der Rechtsauffassung festzuhalten ist, dass die Bedrohung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die (versuchte) Nötigung zurücktritt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2022 - 3 StR 161/22; vom 12. Dezember 2023 ‒ 3 StR 422/23, Rn. 8; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 23. April 2002 ‒ 1 StR 95/02, Rn. 3; vom 2. Juli 2019 ‒ 2 StR 130/19, Rn. 4), oder ob ‒ wozu er mit dem 1., 4. und 5. Strafsenat neigt ‒ aus Gründen der Klarstellung Tateinheit anzunehmen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2024 - 1 StR 152/24; vom 20. Juli 2022 ‒ 4 StR 220/22, Rn. 6; vom 28. Dezember 2023 ‒ 5 StR 400/23, Rn. 5 ff.). Auch bei einem Zusammentreffen von vollendeter Nötigung und Bedrohung sprechen der Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BVerfGE 73, 206, 237) und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777) sowie die geänderte Strafdrohung für die Annahme von Tateinheit.

Bartel

Feilcke

Tiemann

Riin BGH von Schmettau

ist erkrankt und

daher gehindert,

zu unterschreiben.

Bartel

Arnoldi

Fundstellen

  • Haufe-Index 16777429
  • NStZ-RR 2025, 141
  • HRRS 2025, 106
  • HRRS 2025, 72

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren