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BGH Beschluss vom 08.04.2025 - 2 StR 317/24

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Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Entscheidung vom 16.10.2023; Aktenzeichen 6 KLs 1160 Js 29467/21)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, aufgehoben

a) in den Strafaussprüchen in den Fällen II. 2. d. bis II. 2. h. und II. 2. j. der Urteilsgründe,

b) im Gesamtstrafenausspruch und

c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit gegen ihn die Einziehung von mehr als 18.315 Euro, davon in Höhe von 12.512 Euro gesamtschuldnerisch haftend, angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.460 Euro, davon in Höhe von 12.512 Euro gesamtschuldnerisch haftend mit dem Mitangeklagten B., angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

Rz. 2

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

Rz. 3

2. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch im Fall II. 2. i. der Urteilsgründe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Rz. 4

3. Die Strafaussprüche in den Fällen II. 2. d. bis II. 2. h. und II. 2. j. der Urteilsgründe halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 5

Das Landgericht hat bei der Prüfung des Strafrahmens in diesen sechs Fällen nicht in Betracht gezogen, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns für einen besonders schweren Fall des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) entfallen kann. Vielmehr hat es lediglich mit allgemeinen strafzumessungsrelevanten Erwägungen ausgeführt, dass „kein atypischer Sonderfall“ vorliege, der ein Absehen von der Regelwirkung rechtfertigen könne, und den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes hätte jedoch dazu führen können, dass von der Anwendung des Strafrahmens gemäß § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB abzusehen ist; in diesem Fall wäre der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB anzuwenden gewesen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Der vom Landgericht zu Grunde gelegte Strafrahmen umfasst demgegenüber Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten.

Rz. 6

Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes im Rahmen der Prüfung einer Ausnahme von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB von einem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen ausgegangen wäre und es deshalb in den Fällen II. 2. d. bis II. 2. h. und II. 2. j. der Urteilsgründe mildere Einzelstrafen verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, StV 2016, 565). Der Wegfall von sechs Einzelfreiheitsstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Rz. 7

4. Auch die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in der einen Betrag von 18.315 Euro übersteigenden Höhe gemäß §§ 73, 73c StGB begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte hat im Fall II. 2. i. der Urteilsgründe alleine eine Tatbeute in Höhe von 10.948 Euro und in weiteren Fällen - insoweit gesamtschuldnerisch mit dem Mitangeklagten B. haftend - einen Betrag in Höhe von 12.512 Euro erlangt. Einen Anspruch auf Auszahlung von bei ihm - aus dem Fall II. 2. i. der Urteilsgründe resultierenden - sichergestellten 5.145 Euro hat er in der Hauptverhandlung an den Geschädigten „abgetreten“. Ob damit - was nicht fernliegt - im Fall II. 2. i. der Urteilsgründe nur noch ein nach Anrechnung des sichergestellten Betrags verbleibender Restbetrag von (rechnerisch richtig) 5.803 Euro der bei dem Angeklagten veranlassten Einziehung unterlag, lässt sich den Feststellungen mit Blick auf die möglichen unterschiedlichen Erfüllungsvereinbarungen einer Abtretung entweder an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 312 Rn. 35) nicht entnehmen.

Rz. 8

5. Die dem Straf- und Einziehungsausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen, weshalb sie aufrechterhalten bleiben können. Ergänzende, den getroffenen Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich und hinsichtlich der Einziehungsentscheidung erforderlich.

Menges Zeng Meyberg

Zimmermann Herold

Fundstellen

  • Haufe-Index 16831007
  • HRRS 2025, 185

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