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BGH Beschluss vom 07.10.2025 - 6 StR 347/25

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Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Entscheidung vom 13.03.2025; Aktenzeichen 3 KLs 18/24)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. März 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;

b) aufgehoben in den Aussprüchen über

aa) die Strafe, jedoch haben die zugehörigen Feststellungen Bestand;

bb) die Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rz. 2

1. Der Schuldspruch ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes (statt „schweren Raubes“) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Denn der Angeklagte verwirklichte durch den Einsatz des Messers auch den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei der der gesteigerte Unrechtsgehalt des § 250 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. August 2023 - 5 StR 221/23; vom 10. März 2020 - 2 StR 473/19).

Rz. 3

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. Das Urteil leidet insoweit an einem durchgreifenden Darstellungsmangel, weil weder das Datum („Letztmalig...“) noch der Vollstreckungsstand der Verurteilung durch das Amtsgericht Bremen wegen Unterschlagung mitgeteilt werden (vgl. zu den Darlegungsanforderungen BGH, Beschluss vom 15. April 2025 - 3 StR 1/25 mwN). Daher kann nicht überprüft werden, ob mit Blick auf die frühere Geldstrafe und die hier verhängte Freiheitsstrafe die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vorgelegen haben. Durch die unterbliebene Einbeziehung kann der Angeklagte beschwert sein, sofern die Strafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollstreckt worden ist und deshalb ein Härteausgleich zu gewähren wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 2023 - 2 StR 173/23, Rn. 3; vom 17. Juni 2021 - 3 StR 83/21, Rn. 3; vom 21. November 2019 - 4 StR 210/19, Rn. 3). In Ansehung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere seiner Arbeitslosigkeit und seiner Spielschulden, kann dies nicht ausgeschlossen werden. Die weiteren für diese Entscheidung maßgeblichen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können somit bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Rz. 4

3. Keinen Bestand hat ferner die Anordnung, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Denn die Feststellungen belegen nicht den für § 64 StGB erforderlichen symptomatischen Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2025 - 6 StR 68/25 mwN).

Rz. 5

Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Anders als noch nach der alten Fassung des § 64 StGB genügt es nämlich nicht mehr, dass der Hang mitursächlich für die Tatbegehung war. Mit der Ergänzung des Wortes ‚überwiegend‘ hat der Gesetzgeber das Kausalitätserfordernis zwischen ‚Hang‘ und ‚Anlasstat‘ vielmehr dahingehend konkretisiert, dass Personen, bei denen die Straffälligkeit nicht überwiegend auf den Hang, sondern (auch) auf andere Ursachen zurückzuführen ist, künftig nicht mehr die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB erfüllen (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 69; Senat, Beschluss vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23, Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2023 - 4 StR 206/23, Rn. 4; und vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23, Rn. 3). So liegt der Fall hier. Nach der den Feststellungen zugrunde gelegten Einlassung des Angeklagten habe dieser das erbeutete Geld benötigt, um Schulden zu tilgen. Denn durch seine Konsum- und Spielgewohnheiten sei er in erhebliche Geldschwierigkeiten geraten. Aus Angst vor gewalttätigen Übergriffen seiner Gläubiger habe er sich letztlich zu der Tat veranlasst gesehen (UA S. 5 f.). Von den erlangten 40.000 Euro beglich er Spielschulden in Höhe von 20.000 Euro. Mit einem weiteren - unbezifferten - Anteil bediente er die Forderungen von Rauschgifthändlern. Den verbleibenden Rest verspielte er (UA S. 9). Bereits angesichts dieser Aufteilung ist zweifelhaft, ob die Tat ‚überwiegend‘ auf den bestehenden Hang zurückzuführen ist. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.“

Rz. 6

Dem schließt sich der Senat an.

Rz. 7

4. Er hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Hinblick auf einen möglichen Vorwegvollzug wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer die geänderte Fassung des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB zu beachten haben. Maßgeblich für die Berechnung des Vorwegvollzugs ist danach nicht mehr der Halbstrafen-, sondern der Zwei-Drittel-Zeitpunkt.

Bartel Wenske Fritsche

von Schmettau Arnoldi

Fundstellen

  • Haufe-Index 17099800
  • NStZ-RR 2026, 46
  • HRRS 2026, 4
  • HRRS 2026, 35

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