Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 05.11.2025 - XII ZB 396/25

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Der für die Betreuerauswahl maßgebliche Wunsch des Betroffenen setzt auch dann, wenn der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer ablehnt, weder seine Geschäftsfähigkeit noch seine natürliche Einsichtsfähigkeit voraus. Auch ist nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist. Vielmehr genügt es, dass der Betroffene seine Ablehnung gegen eine bestimmte Person als Betreuer zum Ausdruck bringt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. September 2025 - XII ZB 513/24, juris).

Normenkette

BGB § 1816 Abs. 2 S. 2

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 16.07.2025; Aktenzeichen 5 T 19/25)

AG Zehdenick (Entscheidung vom 19.12.2024; Aktenzeichen 70 XVII 74/24)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 16. Juli 2025 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 19. Dezember 2024 dahingehend abgeändert, dass die Bestellung der weiteren Beteiligten zu 2 als Mitbetreuerin aufgehoben wird.

Das Verfahren in den Rechtsmittelinstanzen ist gerichtskostenfrei. Die der Betroffenen in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Staatskasse auferlegt.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Rz. 1

Die Betroffene wendet sich gegen die Bestellung ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2, als Mitbetreuerin.

Rz. 2

Die im Jahr 1941 geborene Betroffene leidet an einer Demenz. Das Amtsgericht hat deshalb eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis für sie eingerichtet und einen Einwilligungsvorbehalt für die Aufgabenbereiche der Vermögenssorge und der Haus- und Grundstücksangelegenheiten angeordnet. Als Betreuer hat es einerseits die Beteiligte zu 2 und andererseits den Beteiligten zu 3, einen Berufsbetreuer, bestellt. Die allein gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2 gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zur Aufhebung der Bestellung der Beteiligten zu 2 als Mitbetreuerin.

Rz. 4

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dass sie sich allein gegen die Auswahl der Person der ehrenamtlichen Betreuerin richtet, steht dem nicht entgegen, weil es sich um eine zulässige Teilanfechtung der die Einrichtung einer Betreuung und Bestellung eines Berufsbetreuers sowie einer ehrenamtlichen Betreuerin umfassenden Einheitsentscheidung handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2025 - XII ZB 513/24 - juris Rn. 5 mwN).

Rz. 5

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Rz. 6

a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Auswahl des Betreuers sei zwar dem Wunsch des Betroffenen Rechnung zu tragen, wobei es weder auf dessen Geschäftsfähigkeit noch auf seine natürliche Einsichtsfähigkeit ankomme. Der Wunsch müsse jedoch dem ureigenen Willen des Betroffenen entsprechen und dürfe nicht auf Einflüsse von Dritten zurückgehen, die erkennbar eigene Interessen verfolgten. Danach komme es nicht darauf an, dass die Betroffene die Beteiligte zu 2 als Betreuerin ablehne und nur den Beteiligten zu 3 als Betreuer wünsche. Denn es bestünden erhebliche Zweifel, dass die ablehnende Haltung der Betroffenen gegen die Beteiligte zu 2 deren ureigenem Wunsch entspreche. Vielmehr sei wahrscheinlich, dass die Ablehnung der Betroffenen gegenüber ihrer Tochter auf dem Einfluss ihrer Nachbarn beruhe, die - wohl aus eigenem wirtschaftlichen Interesse - massiv auf die Betroffene eingewirkt hätten und diese bereits zu wirtschaftlichen Verfügungen zu ihrem Vorteil hätten veranlassen wollen.

Rz. 7

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 8

a) Gemäß § 1816 Abs. 2 BGB ist dem Wunsch des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers im Regelfall zu entsprechen. Ein Ermessen ist dem Gericht dabei nicht eröffnet (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 118/21 - FamRZ 2022, 1559 Rn. 8 mwN). Dies gilt nach § 1816 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB auch dann, wenn der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer ablehnt. Die Bedeutung der Wünsche des Betroffenen für die konkrete Betreuerauswahl wurde durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) mit der Regelung des § 1816 Abs. 2 BGB besonders hervorgehoben. Insbesondere wurde klargestellt, dass jeder Wunsch hinsichtlich der Person des Betreuers grundsätzlich zu beachten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2024 - XII ZB 213/23 - FamRZ 2024, 963 Rn. 9 mwN). Für den Fall der Ablehnung einer bestimmten Person als Betreuer, auf die nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage bei der Betreuerauswahl lediglich Rücksicht genommen werden sollte (§ 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB), wird der besonderen Bedeutung des Wunsches des Betroffenen dabei durch die Neuregelung in § 1816 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Weise Rechnung getragen, dass das Gericht hieran grundsätzlich gebunden ist. Anderes gilt nur dann, wenn sich die Ablehnung nicht auf die Person des Betreuers bezieht, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche (§ 1816 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB).

Rz. 9

Wie der Senat bereits zu § 1618 Abs. 2 Satz 1 BGB entschieden hat, setzt ein Betreuerwunsch dabei weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen voraus. Auch ist nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist. Vielmehr genügt es, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2025 - XII ZB 513/24 - juris Rn. 10 und vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22 - FamRZ 2023, 1062 Rn. 19 mwN). Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19 - FamRZ 2019, 1356 Rn. 14 mwN). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für den negativen Betreuerwunsch des Betroffenen iSd § 1816 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 237).

Rz. 10

b) Hieran gemessen kann die Bestellung der Beteiligten zu 2 als Betreuerin keinen Bestand haben.

Rz. 11

Das Beschwerdegericht hat zwar noch zutreffend erkannt, dass der Wunsch der Betroffenen grundsätzlich bei der Auswahl der Person des Betreuers zu beachten ist und es insoweit weder auf die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen noch auf deren natürliche Einsichtsfähigkeit ankommt. Soweit es allerdings die Ablehnung der Beteiligten zu 2 als Betreuerin durch die Betroffene mit der Begründung als unerheblich erachtet, die Ablehnung entspreche nicht dem „ureigenen Wunsch“ der Betroffenen, legt es an das Zustandekommen des Wunsches des Betroffenen einen vom Gesetz nicht aufgestellten Maßstab an und setzt sich damit über den für die Auswahl des Betreuers maßgeblichen ablehnenden Wunsch der Betroffenen hinweg.

Rz. 12

3. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).

Guhling Günter Nedden-Boeger

Pernice Recknagel

Fundstellen

  • Haufe-Index 17099857
  • NJW 2026, 8
  • NJW-RR 2026, 257
  • FGPrax 2026, 28
  • JZ 2026, 76
  • JZ 2026, 79
  • NZFam 2026, 437
  • ErbR 2026, 257
  • FamRB 2026, 5
  • RNotZ 2026, 255

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren