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BGH Beschluss vom 02.07.2025 - XII ZB 572/24

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Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 21.10.2024; Aktenzeichen I-7 T 303/23)

AG Recklinghausen (Entscheidung vom 04.10.2023; Aktenzeichen 60 XVII 146/18 M)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 21. Oktober 2024 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 4. Oktober 2023 aufgehoben.

Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 1.000 €

Gründe

I.

Rz. 1

Der Beteiligte wurde im Jahr 2019 zum berufsmäßigen Betreuer des Betroffenen unter anderem für den Aufgabenbereich Vermögenssorge bestellt. Er wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen eines vom Betreuungsgericht für unzureichend angesehenen Nachweises von Sperrvereinbarungen zu einem Sparkonto des Betroffenen.

Rz. 2

Im November 2020 richtete der Beteiligte für den Betroffenen ein Sparkonto bei einer Sparkasse ein. Zum Nachweis für den Abschluss einer Sperrvereinbarung übersandte er dem Amtsgericht eine von der Sparkasse formularmäßig verwendete „Vereinbarung von Sperren Spar“, die den folgenden Inhalt hat: „Das o. g. Sparkonto wird mit dem/den nachstehenden Sperrvermerk(en) versehen: Betreuung“. Das Amtsgericht forderte den Beteiligten erstmals durch Verfügung vom 17. Dezember 2020 dazu auf, bei dem Sparkonto einen am Wortlaut des Gesetzes (§§ 1809, 1814 Satz 1, 1816 BGB aF) orientierten Sperrvermerk des Inhalts einzutragen, dass „Verfügungen des Betreuers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig sind“. Diese Aufforderung wiederholte das Amtsgericht in der Folgezeit mehrfach. Der Beteiligte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der von ihm vorgelegte Nachweis, wonach für das gegenständliche Konto die Sperre „Betreuung“ vereinbart sei, ausreichend gewesen sei, und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit einem Erläuterungsschreiben der Sparkasse vom 17. März 2021, wonach die im konkreten Fall vereinbarte Sperre „Betreuung“ zur gesetzlich vorgeschriebenen Handhabung führe.

Rz. 3

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 hat das Amtsgericht gegen den Beteiligten wegen Nichtbefolgung der Verfügung vom 17. Dezember 2020 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € festgesetzt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte sein Ziel einer Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses weiter. Er hat in seiner Rechtsbeschwerdebegründung mitgeteilt, im Zusammenhang mit einem Betreuerwechsel durch Beschluss vom 5. November 2024 als Betreuer des Betroffenen entlassen worden zu sein.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschwerdebeschluss des Landgerichts und der mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Zwangsgeldbeschluss des Betreuungsgerichts können bereits deshalb keinen Bestand haben, weil der Beteiligte nicht mehr Betreuer des Betroffenen ist.

Rz. 5

1. Der Senat ist aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht daran gehindert, den Umstand des Betreuerwechsels nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens noch im Verfahren der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen.

Rz. 6

Zwar gilt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Grundsatz, dass die Entscheidungsgrundlage mit Beendigung der letzten Tatsacheninstanz abgeschlossen ist. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entstandene Tatsachen können im Verfahren der Rechtsbeschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie aber ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn die neuen Tatsachen nicht weiter beweisbedürftig sind, ihre Berücksichtigung einer abschließenden Sachentscheidung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten nicht berührt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18 - FamRZ 2021, 1897 Rn. 18 mwN).

Rz. 7

So liegt der Fall hier. Die Entlassung des Beteiligten als berufsmäßiger Betreuer durch Beschluss vom 5. November 2024 und die Bestellung einer ehrenamtlichen Betreuerin an dessen Stelle ergeben sich aus der Betreuungsakte. Die Berücksichtigung dieser Tatsache dient der Verfahrensökonomie, da sie ein gesondertes Aufhebungsverfahren bezüglich des Zwangsgeldbeschlusses entbehrlich machen kann. Schützenswerte Interessen anderer Beteiligter - namentlich des Betroffenen - sind nicht berührt.

Rz. 8

2. Nach § 1862 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB hat das Betreuungsgericht gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten, und es kann den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen durch die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Die gerichtliche Aufsichtspflicht und die damit verbundene Befugnis des Betreuungsgerichts zur Festsetzung eines Zwangsgelds enden allerdings grundsätzlich mit der Beendigung der Betreuung oder der Beendigung des Amts des Betreuers. Nur soweit zur Abwicklung der Betreuung noch Tätigkeiten des ehemaligen Betreuers erforderlich sind, bleiben die Aufsichtspflicht und die damit verbundenen Befugnisse des Betreuungsgerichts bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2017 - XII ZB 515/16 - FamRZ 2017, 1776 Rn. 7 zu § 1837 BGB aF).

Rz. 9

Ein nach § 35 FamFG festgesetztes Zwangsgeld hat als ein reines Zwangsmittel - anders als das Ordnungsgeld gemäß § 89 FamFG - keinen Sanktionscharakter für vergangenes Fehlverhalten, sondern es dient als Beugemittel allein der Einwirkung auf den Willen des Verpflichteten. Aufgrund dieses Charakters des Zwangsgelds hat dessen (weitere) Beitreibung zu unterbleiben, sobald es der Beugewirkung nicht mehr bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 42/17 - FamRZ 2017, 1948 Rn. 21 f. mwN). Hat daher die mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes durchzusetzende Anordnung des Betreuungsgerichts - wie hier - keine zur Abwicklung der Betreuung erforderlichen Tätigkeiten des ehemaligen Betreuers zum Gegenstand, sondern betrifft sie nur die Pflichten eines aktuell bestellten Betreuers, führt die Beendigung des Betreueramtes dazu, dass ein noch nicht rechtskräftig gewordener Zwangsgeldbeschluss im Rechtsmittelverfahren aufzuheben ist.

Günter

RiBGH Prof. Dr. Klinkammer

ist wegen Urlaubs an der

Signatur gehindert.

RiBGH Dr. Botur

ist wegen Urlaubs an der

Signatur gehindert.

Günter

Günter

Krüger

Recknagel

Fundstellen

  • Haufe-Index 16924855
  • BtPrax 2025, 221
  • BtPrax 2026, 22

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