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BGH Beschluss vom 02.06.2022 - IX ZB 60/21

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Normenkette

ZPO § 1115 Abs. 6; EUV 1215/2012 Art. 39; EUV 1215/2012 Art. 39 ff.; EUV 1215/2012 Art. 44 Abs. 1

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 10.12.2021; Aktenzeichen 14 W 27/21)

LG Berlin (Entscheidung vom 04.05.2021; Aktenzeichen 51 O 136/20)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.02.2024; Aktenzeichen IX ZB 60/21)

BGH (Beschluss vom 12.10.2023; Aktenzeichen IX ZB 60/21)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Rz. 1

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit einer Entscheidung eines lettischen Gerichts, mit der auf Antrag der Antragsgegnerin einstweilige Sicherungsmaßnahmen in das Vermögen des Antragstellers angeordnet worden sind.

Rz. 2

Die Antragsgegnerin ist eine lettische Bank, über deren Vermögen in Lettland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Berlin. Er war ab 2017 Mitglied im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin.

Rz. 3

Die Antragsgegnerin nimmt, vertreten durch den Insolvenzverwalter, den Antragsteller und weitere Beklagte in einem Verfahren vor den lettischen Gerichten wegen behaupteter Verletzung von organschaftlichen Pflichten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Zugleich mit der Einreichung der Klage beim Bezirksgericht Riga-Stadt Vidzeme (im Folgenden: Bezirksgericht) hat die Antragsgegnerin die Anordnung von einstweiligen Sicherungsmaßnahmen in das Vermögen des Antragstellers und der weiteren Beklagten beantragt. Mit Beschluss vom 21. September 2020 hat das Bezirksgericht ohne vorherige Anhörung des Antragstellers dem Antrag stattgegeben und die Eintragung einer Vormerkung über ein Pfandrecht auf ein im Eigentum des Antragstellers stehendes Grundstück im Grundbuch, die Eintragung eines Vermerks über das Verbot der Verfügung über die Gesellschaftsanteile des Antragstellers in das jeweilige Unternehmensregister und die Beschlagnahme von Zahlungen, die dem Antragsteller von Dritten zustehen, angeordnet. Am 8. Dezember 2020 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg auf Antrag der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2020 und gestützt auf die Entscheidung des Bezirksgerichts vom 21. September 2020 die Pfändung des Ruhegehalts des Antragstellers und seiner Ansprüche aus Gesellschaftsanteilen angeordnet.

Rz. 4

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 4. Mai 2021 die Anträge des Antragstellers auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung des Bezirksgerichts vom 21. September 2020 und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 zurückgewiesen.

Rz. 5

Nach fristgerechter Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller zugleich mit der Einreichung der Begründungsschrift am 29. März 2022 beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. Dezember 2020 aufzuheben und die Vollstreckung der Entscheidung des Bezirksgerichts bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Anerkennungs- und Vollstreckungsversagungsantrag auszusetzen, hilfsweise die Vollstreckung aus der genannten Entscheidung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig zu machen.

II.

Rz. 6

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Rz. 7

1. Der auf § 1115 Abs. 6 ZPO, Art. 44 Abs. 1 Brüssel Ia-VO gestützte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist aber nicht begründet.

Rz. 8

a) Wurde die Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, kann das Gericht im ersuchten Mitgliedstaat gemäß Art. 44 Abs. 1 Brüssel Ia-VO auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken (lit. a), die Vollstreckung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen (lit. b) oder das Vollstreckungsverfahren insgesamt oder teilweise aussetzen (lit. c).

Rz. 9

Es fällt in das Entschließungsermessen des angerufenen Gerichts, ob es eine Schutzmaßnahme anordnet. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, in welche vor allem die Erfolgsaussichten des Versagungsantrags und die dem Schuldner drohenden Schäden auf der einen sowie das Interesse des Gläubigers an einer effektiven (grenzüberschreitenden) Vollstreckung auf der anderen Seite einzubeziehen sind (Stein/Jonas/Koller, ZPO, 23. Aufl., § 1115 Rn. 24; Wieczorek/Schütze/Loyal, ZPO, 4. Aufl., Art. 44 EuGVVO Rn. 3). Dem Schuldner obliegt die Darlegungslast dazu, dass eine Aussetzung der Vollstreckung geboten ist. Er muss substantiiert darlegen, warum der Erlass von Schutzmaßnahmen geboten ist (Schlosser/Hess/Hess, EuZPR, 5. Aufl., Art. 44 EuGVVO Rn. 4 f.; Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, 5. Aufl., Art. 44 Brüssel Ia-VO Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Loyal, aaO; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 19. Aufl., Art. 44 EuGVVO Rn. 3).

Rz. 10

Auf der Rechtsfolgenseite hat das Gericht ein Auswahlermessen, welche der drei unterschiedlich eingreifenden Maßnahmen des Art. 44 Abs. 1 Brüssel Ia-VO es auswählt. Während die Beschränkung des Vollstreckungsverfahrens auf Sicherungsmaßnahmen (lit. a) und die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Gläubigers (lit. b) auch dann in Betracht kommen, wenn der Ausgang des Verfahrens auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung offen ist, kommt eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Vollstreckung (lit. c) nur in Betracht, wenn der Erfolg des Verfahrens sehr wahrscheinlich ist und bedeutende Schuldnerinteressen für eine Aussetzung (und nicht etwa bloß für eine Beschränkung auf Sicherungsmaßnahmen) sprechen (Wieczorek/Schütze/Loyal, aaO; Schlosser/Hess/Hess, aaO Rn. 8; Musielak/Voit/Stadler, aaO; aA Rauscher/Mankowski, aaO Rn. 35, 52 f).

Rz. 11

b) Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nicht gegeben.

Rz. 12

Die Erfolgsaussichten des beim Senat anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens sind derzeit offen. Weder ist die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde offensichtlich zulässig und begründet, noch ist das Gegenteil der Fall.

Rz. 13

Der Antragsteller hat zudem nicht substantiiert dazu vorgetragen, warum die Anordnung von Schutzmaßnahmen geboten ist und welcher konkrete Schaden ihm durch die weitere Pfändung droht. Allein der Hinweis darauf, dass seit nunmehr eineinhalb Jahren seine Bezüge aus Gesellschaftsanteilen sowie sein Ruhegehalt gepfändet sind, genügt hierfür nicht.

Rz. 14

In seine Ermessensentscheidung bezieht der Senat weiterhin ein, dass aufgrund des Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. Dezember 2020 lediglich eine Pfändung der genannten Forderungen des Antragstellers stattfindet. Diese auf Sicherung gerichtete Maßnahme entspricht in ihrem rechtlichen Charakter bereits der in Art. 44 Abs. 1 lit. a Brüssel Ia-VO vorgesehenen Schutzmaßnahme, wonach das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt werden kann.

Rz. 15

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach der Zurückweisung seines in erster Instanz gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung zugewartet hat, um erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Aus welchem Grund auf Seiten des Antragstellers nun gleichwohl von einer besonderen Dringlichkeit auszugehen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Rz. 16

2. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller zudem auf § 769 ZPO. Für einen zusätzlichen Rückgriff auf einstweilige Anordnungen nach § 769 ZPO nach nationalem Recht besteht weder Raum noch ein Bedürfnis.

Rz. 17

Haben die inländischen Vollstreckungsorgane auf Antrag des Gläubigers aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidung - wie im Streitfall - gemäß Art. 39 ff Brüssel Ia-VO Vollstreckungsmaßnahmen im Inland durchgeführt, eröffnet Art. 44 Brüssel Ia-VO dem Schuldner einen ausreichenden vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen. Voraussetzung für diesen vorläufigen Rechtsschutz ist allein, dass der Schuldner die Versagung der Vollstreckung der Entscheidung gemäß Art. 46 Brüssel Ia-VO beantragt. Dabei können im Rahmen der Entscheidung nach Art. 44 Brüssel Ia-VO alle Umstände berücksichtigt werden, die dem Versagungsantrag des Schuldners zum Erfolg verhelfen können.

Grupp

Schoppmeyer

Röhl

Selbmann

Harms

Fundstellen

  • Haufe-Index 15274837
  • ZIP 2022, 1619
  • NZI 2022, 683
  • TranspR 2023, 384
  • ZInsO 2022, 1495
  • NJW-Spezial 2022, 599
  • ZRI 2022, 642

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