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BGH Beschluss vom 02.04.2025 - XII ZB 576/24

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Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod eines Ehegatten sind gemäß § 88 Abs. 2 SGB VI die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten nur dann für die Bewertung des Anrechts maßgebend, wenn ein neuer Rentenbezug spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 23. August 2023 - XII ZB 202/22, FamRZ 2023, 1858).

Normenkette

VersAusglG § 31 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 2; FamFG § 225 Abs. 3; SGB VI § 88 Abs. 2

Verfahrensgang

OLG Celle (Entscheidung vom 29.10.2024; Aktenzeichen 17 UF 124/23)

AG Uelzen (Entscheidung vom 01.06.2023; Aktenzeichen 3b F 1206/21)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Oktober 2024 aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 1. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Wert: 1.000 €

Gründe

I.

Rz. 1

Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer „Totalrevision“ nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.

Rz. 2

Die am 14. August 1970 geschlossene Ehe des 1946 geborenen Ehemanns mit der früheren Ehefrau wurde auf den am 9. März 2002 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Familiengerichts vom 10. September 2002 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

Rz. 3

Während der Ehezeit (1. August 1970 bis 28. Februar 2002) hatten der Ehemann ein Anrecht bei der Ärzteversorgung Niedersachsen in Höhe von monatlich 2.175,37 € und die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 368,87 € erworben. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings durch, indem es zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der Ärzteversorgung Niedersachsen ein Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 903,25 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründete.

Rz. 4

Die Ehefrau, die seit 1. November 2004 eine zunächst vorläufige und ab Mai 2006 dauerhaft bewilligte Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hatte, verstarb am 28. Oktober 2008, ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen.

Rz. 5

Mit Antrag vom 20. August 2021 hat der Ehemann eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begehrt. Er beruft sich - bei unverändertem Ehezeitanteil seines in der berufsständischen Versorgung erworbenen Anrechts - auf eine wesentliche Änderung des Werts der gesetzlichen Rentenversicherung seiner Ehefrau und erstrebt im Hinblick auf deren Vorversterben eine Rückgängigmachung des gesamten Versorgungsausgleichs.

Rz. 6

Das Familiengericht hat den Antrag unter Zugrundelegung eines auf Basis einer fiktiven Vollrente wegen Alters berechneten Ehezeitanteils des Anrechts der Ehefrau abgelehnt. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht auf Basis besitzgeschützter persönlicher Entgeltpunkte der Ehefrau aus der von ihr vormals bezogenen Erwerbsminderungsrente die Abänderung durchgeführt und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1. September 2021 nicht stattfindet. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 (DRV Bund).

II.

Rz. 7

Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Wiederherstellung der familiengerichtlichen Entscheidung.

Rz. 8

1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2025, 111 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die ursprüngliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich sei nach § 51 Abs. 1 VersAusglG abzuändern. Zur Ermittlung der hierfür maßgeblichen Wertänderung seien die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus der von der Ehefrau früher bezogenen Erwerbsminderungsrente zugrunde zu legen, weil deren Entzug nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Dabei habe der Wegfall der Rente durch ihren Tod grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Bei dieser Berechnungsweise habe sich der Ausgleichswert in der hier maßgeblichen Bezugsgröße Rentenbetrag um monatlich 32,16 € erhöht, wodurch die relative und die absolute Wertgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG überschritten seien. Da der Ehemann insgesamt ausgleichspflichtig sei, sei die Abänderung aufgrund des zwischenzeitlichen Versterbens der Ehefrau dahin durchzuführen, dass die Ausgleichspflicht gemäß § 31 VersAusglG ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat entfalle.

Rz. 9

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Rz. 10

a) Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann nach § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei ist die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG bei einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16 - FamRZ 2018, 176).

Rz. 11

b) Im Ausgangspunkt hat das Oberlandesgericht weiterhin zutreffend erkannt, dass dann, wenn die Summe der Entgeltpunkte einer am Ende der Ehezeit bezogenen Erwerbsminderungsrente, mit deren Entziehung nicht zu rechnen ist, die Summe der Entgeltpunkte aus der Berechnung der fiktiven Anwartschaft auf die Regelaltersrente übersteigt, für den Versorgungsausgleich der Ehezeitanteil aus der Rente mit der höheren, nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI besitzgeschützten Anzahl der Entgeltpunkte maßgeblich ist (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 1996 - XII ZB 225/94 - FamRZ 1997, 160; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 175/21 - FamRZ 2022, 686 Rn. 14 f.). Aber auch wenn der Bezug der Erwerbsminderungsrente erst nach Ende der Ehezeit beginnt, bedeutet der in dem Zeitpunkt beginnende Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine auf die Ehezeit zurückwirkende rechtliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, die bei der Ermittlung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen ist, weil der Wert des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeitanteils mit dem Umfang der für die Ehezeit bezogenen Rente übereinstimmen muss (vgl. Beschluss vom 23. August 2023 - XII ZB 202/22 - FamRZ 2023, 1858 Rn. 23 mwN).

Rz. 12

c) Für die konkrete Bewertung des Anrechts der Ehefrau sind allerdings deshalb keine nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI besitzgeschützten Entgeltpunkte zu berücksichtigen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des Besitzschutzes auf das von der Ehefrau erworbene Anrecht nicht vorliegen.

Rz. 13

aa) Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI werden, wenn ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente beginnt, für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese Voraussetzung ist für die Ehefrau nicht erfüllt, weil ihr Bezug der Erwerbsminderungsrente mit Ablauf des Monats ihres Versterbens geendet hat (§ 100 Abs. 3 SGB VI) und nicht innerhalb von 24 Kalendermonaten erneut eine Rente begonnen hat, auf die der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten anzuwenden wäre.

Rz. 14

bb) Allerdings erstreckt sich der Besitzschutz in bestimmten Fällen noch über den Tod des Versicherten hinaus. So werden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginnt, ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Rz. 15

In einem Fall, wo der ehemals versicherte Ehegatte zwar verstorben ist, im Anschluss an seine Versichertenrente aber eine laufende Hinterbliebenenrente (§§ 46, 48 SGB VI) gezahlt wird, hat es der Senat daher für folgerichtig erachtet, Ehezeitanteil und Ausgleichswert auf der Grundlage der Versichertenrente mit den (höheren) besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 23. August 2023 - XII ZB 202/22 - FamRZ 2023, 1858 Rn. 20). Auch diese Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, da nach dem Versterben der Ehefrau keine Hinterbliebenenrente bezogen worden ist.

Rz. 16

cc) Da somit keiner der Tatbestände erfüllt ist, der einen Besitzschutz über den Zeitpunkt von 24 Monaten nach dem Versterben der Ehefrau hinaus gewährleistet hätte, können die der Erwerbsminderungsrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte nicht mehr für die Bewertung des Anrechts herangezogen werden.

Rz. 17

(1) Zwar hat der Senat entschieden, dass der Wegfall der Rente durch Tod des Versicherten für sich genommen nicht bereits als „Austritt aus der Leistungsphase“ als eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche und tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG anzusehen sei (Senatsbeschluss vom 23. August 2023 - XII ZB 202/22 - FamRZ 2023, 1858 Rn. 22 ff.).

Rz. 18

Stirbt der Rentenberechtigte, fällt seine Rente allerdings mit dem Ablauf des Sterbemonats weg (§ 100 Abs. 3 SGB VI). Das Versterben des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt daher an sich zum Erlöschen seines Anrechts, welches allerdings im Rahmen des § 31 Abs. 1 VersAusglG für die Durchführung des Versorgungsausgleichs als fortbestehend zu fingieren ist. Ein allein mit dem Versterben des ausgleichspflichtigen Versicherten verbundener nachträglicher Wertverlust seiner Rentenanrechte ist dem Gesetz aber grundsätzlich fremd und kann deshalb auch der Fiktion ihres Fortbestehens nicht zugrunde gelegt werden. Dies verdeutlicht gerade der Umstand, dass der versicherungsrechtlich vorhandene Wert der zuletzt an den verstorbenen Ausgleichspflichtigen gezahlten Rente wegen der Besitzschutzvorschriften für eine Hinterbliebenenversorgung weiterhin erhalten bleiben würde. Es liegt daher beim Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten kein von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG erfasster Sachverhalt vor (Senatsbeschluss vom 23. August 2023 - XII ZB 202/22 - FamRZ 2023, 1858 Rn. 22 ff.).

Rz. 19

(2) Indessen knüpft das Gesetz den Besitzschutz bei Erwerbsminderungsrenten daran, dass innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der bewilligten Rente ein neuer Rentenbezug beginnt. Nach dem Versterben eines Versicherten setzt der Besitzschutz voraus, dass spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente beginnt. Das ist hier nicht der Fall.

Rz. 20

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind. Der Abänderungsantrag ist unbegründet, weil bei einer Anrechtsbewertung ohne den Besitzschutz an bisherigen persönlichen Entgeltpunkten der verstorbenen Ehefrau die absolute Wertgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG nicht erreicht wird. Dementsprechend ist die familiengerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.

Guhling Günter Nedden-Boeger

Pernice Recknagel

Fundstellen

  • Haufe-Index 16823043
  • NJW 2025, 1968
  • FuR 2025, 443
  • FuR 2025, 4
  • BetrAV 2025, 444
  • JZ 2025, 293
  • JZ 2025, 295
  • JZ 2025, 291
  • NZFam 2025, 703
  • FF 2025, 318
  • FF 2025, 360
  • FamRB 2025, 5

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