Leitsatz (amtlich)
1. Im Falle von Sexualstraftaten darf der Tatrichter nicht schematisch beurteilen, ob und wie sich vorhergehende sexuelle Handlungen auf das subjektive Erleben der Tat durch das Opfer ausgewirkt haben. Demgemäß verbietet sich jede generalisierende Betrachtung einer vorhergehenden intimen oder einer andauernden Beziehung; geboten ist eine Beurteilung der Auswirkungen der Tat auf den Geschädigten oder die Geschädigte im konkreten Fall.
2. Ein "Wiedergutmachungserfolg" ist keine zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Äußert sich das Opfer nicht zu einem vereinbarten Ausgleich oder Bemühungen des Täters, so kann auch daraus nicht in jedem Fall, insbesondere nicht im Rahmen von persönlichen Beziehungen, auf eine Zurückweisung durch das Opfer mit der Konsequenz eines nicht erfolgreichen Ausgleichs geschlossen werden. Vielmehr kommt es im Einzelfall darauf an, ob das Schweigen des Verletzten als eine solche inhaltliche Ablehnung zu beurteilen ist.
Normenkette
StGB § 46 Abs. 2; StGB § 46a
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 08.07.2024; Aktenzeichen 4 NBs 260 Js 25560/22)
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Schwabach hat den Angeklagten am 8. Februar 2024 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 8. Juli 2024 die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft als unbe...