Leitsatz (amtlich)
1. Die Nichteinbeziehung einer Geldstrafe entgegen § 55 StGB kann für den Angeklagten einen die Revision begründenden Nachteil darstellen, wenn die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
2. Bei der Frage, ob ein Härteausgleich zu gewähren ist, ist § 43 S. 2 StGB n.F. zu berücksichtigen.
Normenkette
StGB § 55; StGB § 43 S. 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 17.04.2025; Aktenzeichen 14 NBs 703 Js 110235/24)
Tenor
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. April 2025 wird als unbegründet verworfen.
- Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist am 16. Januar 2025 vom Amtsgericht Nürnberg wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Daneben hat das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für die Dauer von 12 Monaten angeordnet. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 17. April 2025 die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe einer Verkürzung der Sperrfrist auf 9 Monate als unbegründet verworfen.
II.
Die auf die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch sowie zum Maßregelausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch weist zwar einen Rechtsfehler auf, da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob gemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden oder ein Härteausgleich vorzunehmen ist. Der Strafausspruch kann aber bestehen bleiben, weil die verhängte Freiheitsstrafe in jedem Fall angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StP...