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BayObLG Beschluss vom 24.02.2026 - 101 AR 179/25 e

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Leitsatz (amtlich)

Zwischen Durchgangsärzten und Berufsgenossenschaft, die auf Ersatz eines auf fehlerhafte Diagnostik und Behandlung zurückgeführten Körperschadens in Anspruch genommen werden, kann bei teils hoheitlichem und teils privatrechtlichem Handeln der Durchgangsärzte Streitgenossenschaft bestehen.

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht für den beabsichtigten Rechtsstreit der Antragstellerin gegen die Antragsgegner zu 1) bis 5) wird das Landgericht AA. bestimmt.

Gründe

I. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung weitergehender Ersatzpflicht zu verklagen. Sie beantragt, das für den Rechtsstreit zuständige Gericht zu bestimmen.

Nach dem Klageentwurf erhebt sie gegen die Antragsgegner den Vorwurf, sie nach ihrem Arbeitsunfall vom 30. November 2021 fehlerhaft behandelt zu haben. Sie habe sich während ihrer beruflichen Tätigkeit als Textilreinigerin eine Fußverletzung zugezogen. Der Antragsgegner zu 1), zu dem sie unmittelbar nach dem erlittenen Unfall gebracht worden sei, habe zunächst als Durchgangsarzt gehandelt und eine fehlerhafte Diagnose gestellt. In der Folgezeit habe er die zunehmenden Beschwerden der Antragstellerin nicht zum Anlass genommen, die notwendigen Diagnostiken durchzuführen. Seine Behandlungsmaßnahmen im Zeitraum bis einschließlich Februar 2022 hätten nicht der ärztlichen Kunst entsprochen. Nachdem am 1. März 2022 die Notwendigkeit einer operativen Versorgung festgestellt worden sei, habe die Antragsgegnerin zu 5), die ... zuständige Berufsgenossenschaft, entschieden, dass die weitere Versorgung im Klinikum der Antragsgegnerin zu 2) stattfinden solle. Die operative und postoperative Versorgung in diesem Klinikum durch die dort als Ä...

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