Entscheidungsstichwort (Thema)
Ähnlichkeit: amtlicher Ausweis, Aussteller. Behörde Ausweis. Beweis. Bundesrepublik Deutschland. Dokument. Erklärung. Identität. Gebrauchmachen. Grad der Vorwerfbarkeit. Identitätskarte. ideologische Gründe. Königreich Deutschland. Gedankenerklärung. Milderungsmöglichkeit. Nachweis. öffentliche Verwaltung. Personalausweis. Personenkontrolle. Polizei. private Organisation. Revision. Staat. Staatsangehörigkeit. unechte Urkunde. Urkundenfälschung. Urheber. Verbot. Verbotsirrtum. Vermeidbarkeit. Verwechslungsgefahr
Leitsatz (amtlich)
1. Eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn ein Ausweisdokument zumindest bei oberflächlicher Betrachtung den Eindruck erweckt, es im Namen einer existierenden staatlichen Behörde und nicht von einer privaten Organisation ausgestellt worden.
2. Ein Verbotsirrtum i.S.v. § 17 StGB liegt nur dann vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Für bestehende Unrechtseinsicht genügt es, wenn er mit der Möglichkeit rechnet, Verbotenes zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt.
Normenkette
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 7; StGB § 17 S. 2; StGB § 49; StGB § 267; StGB § 271; StGB § 273; StGB § 275; VwVfG § 1 Abs. 4
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 04.09.2024 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt und die Einziehung eines näher beschriebenen "Fantasieausweises Königreich Deutschland" angeordnet. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten sowie die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgeri...