Verfahrensgang
Vergabekammer Nordbayern (Aktenzeichen RMF-SG21-3194-10-7)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 16. April 2025, Az. RMF-SG21-3194-10-7 in den Ziffern 1. und 2. aufgehoben.
II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Auftrag bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht nur nach vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und nach Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens nach den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu vergeben.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin schrieb am 16. Januar 2025 die als "Baumaßnahme" bezeichnete Beschaffung eines Parkleitsystems im Wege einer öffentlichen Ausschreibung nach Abschnitt 1 VOB/A national aus. Den Auftragswert schätzte die Antragsgegnerin zunächst auf 1.390.000,00 EUR (Stand 10. Oktober 2024). Das Leistungsverzeichnis enthält einen Titel "Tiefbau" und einen Titel "Anzeigeelemente und Steuerung". Nach der "Baubeschreibung" dient das Parkleitsystem, in das neun Parkplätze und zwei Parkhäuser eingebunden werden sollen, dazu, die Parksuchverkehre auf dem Straßenring aus übergeordneten Straßen um die Altstadt zu bündeln. An sieben der Parkierungsanlagen seien Detektionssysteme zur Erfassung der Belegu...