Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung über das auf Einsichtnahme in die Akte eines laufenden Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtete Gesuch eines Dritten ist ein Akt rechtsprechender Tätigkeit, gegen den nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG, sondern die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG der statthafte Rechtsbehelf ist (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 15. November 2023, IV ZB 6/23, NJW-RR 2024, 672).
Verfahrensgang
AG Nördlingen (Aktenzeichen 0015/98 Z)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 17.06.2026; Aktenzeichen IV AR (VZ) 20/25)
Tenor
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für den als Beschwerde zu behandelnden Antrag vom 7. Mai 2025 nicht zuständig.
2. Das Verfahren wird analog § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 GVG an das Landgericht Augsburg verwiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Vor dem Hintergrund, dass zwei notariell beurkundete Kaufverträge zwischen dem Antragsteller und der unter Betreuung stehenden W. (im Folgenden: die Betroffene) über deren Anwesen betreuungsgerichtlich nicht genehmigt worden sind, begehrt der Antragsteller die Einsicht in die Akten des beim Amtsgericht Nördlingen unter dem Az. XVII 0015/98 Z geführten laufenden Betreuungsverfahrens betreffend den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023. Die Betroffene und ihr Betreuer sind dem entgegengetreten.
Durch Beschluss vom 30. März 2025, der Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 8. April 2025, hat das Amtsgericht Nördlingen Einsicht in einzeln bezeichnete Aktenbestandteile gewährt und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Das berechtigte Interesse des Antragstellers gemäß § 13 Abs. 2 FamFG sei dargelegt und, da durch den Akteninhalt offensichtlich, glaubhaft gemacht. Die begehrte umfassende Akteneinsicht scheide aber aus, da die Betreuungsakt...