Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. betreute Wohnform iS von § 37 Abs 2 S 1 SGB 5. vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen. Insulin-Injektionen und Blutzuckermessungen gehören zur häuslichen Krankenpflege. Nichtanwendung des § 55 SGB 12. Behandlungspflege. Eingliederungshilfe
Leitsatz (amtlich)
Leistungen der häuslichen Krankenpflege (hier Blutzuckermessung und Insulingabe) sind von der Krankenkasse auch in Einrichtungen der Behindertenpflege zu erbringen, soweit der Einrichtungsträger nicht verpflichtet ist, Behandlungspflege zu erbringen.
Orientierungssatz
1. Der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe (ohne Anspruch auf Behandlungspflege) ist mit dem betreuten Wohnen zu vergleichen.
2. Die pauschale Vergütung einer Pflegekasse nach § 43a SGB 11 zur Abgeltung der Pflegeleistungen und der medizinischen Behandlungspflege, die den Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gezahlt wird, führt nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs.
3. Die Vorschrift des § 55 SGB 12 betrifft Pflegeleistungen nach dem SGB 11 und nicht Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem SGB 5.
Normenkette
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 37 Abs. 6; SGB XI § 43a; SGB XII § 55 S. 1
Nachgehend
BSG (Urteil vom 22.04.2015; Aktenzeichen B 3 KR 16/14 R)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung für Blutzuckermessungen und Insulin-Injektionen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege für die Zeit vom 26.09.2010 bis 30.06.2011 in (nachgewiesener)...