Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Vergewaltigung eines Kindes im Kinderdorf. Tageseinrichtung iS von § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB 7. versicherte Tätigkeit. keine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Heimerziehung
Leitsatz (amtlich)
Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig tagsüber aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Ob eine Tageseinrichtung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Gesamtbildes der Einrichtung zu beurteilen. Erfolgt eine auf Dauer angelegte Unterbringung in der Einrichtung auch über Nacht, liegt keine Tageseinrichtung vor.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.06.2021 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Kläger) wurde im November 2016 im Alter von 13 Jahren Opfer einer Vergewaltigung in einem Kinderheim und begehrt die Anerkennung dieser Tat als Arbeitsunfall.
Der am 03.01.2003 geborene Kläger wohnte seit dem 10.09.2015 im Kinderheim M im Kinder- und Jugenddorf M des F in F-Stadt.
Dafür wurde dem Kläger bzw. seinen Erziehungsberechtigten (D und L S) durch das Landratsamt C, (nachfolgend: Jugendamt), Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) "in Form von Unterbringung und Betreuung" im "Diakoniewerk M" ab dem 10.09.2015 bis auf Weiteres gewährt (Bescheid des Jugendamtes vom 20.08.2015).
Das Kinderheim M ist eine heilpädagogisch-psychotherapeutische Jugendhilfeeinrichtung, die als freier Träger Leistungen nach dem SGB VIII erbringt. Es besteht aus mehreren E...