Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. Heil- und Behandlungsplan für eine zahnärztliche Behandlung. private Krankenversicherung. unterbliebener Wechsel in den Basistarif. Beratungspflicht des Grundsicherungsträgers
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Heil- und Behandlungsplan für eine zahnärztliche Behandlung stellt lediglich einen prognostischen Bedarf dar, der im Rahmen des SGB II nicht vorab zu einer Leistungszusage führen kann.
2. Wurde eine private Krankenversicherung trotz entsprechender Beratung durch das Jobcenter nicht umgestellt, ist eine Übernahme nicht gedeckter Kosten nicht veranlasst.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. Januar 2023 sowie der Bescheid des Beklagten vom 9.10.2020 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2020 abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum August 2020 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II iHv 1 109,30 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu einem Zehntel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte und Berufungsbeklagte (Beklagter) nach dem SGB II verpflichtet ist, von der Krankenversicherung der Klägerin und Berufungsklägerin (Klägerin) im Zeitraum von Juli 2020 bis Juni 2021 nicht erstattete Kosten für Zahnarztbehandlungen sowie weitere entsprechende Kosten aus diversen Kostenvoranschlägen zu übernehmen.
Die 1964 geborene Klägerin lebte im streitigen Zeitraum allein unter der im Rubrum angegebenen Adresse zu monatlichen Kosten iHv 685 Euro.
Die Klägerin unterhielt einen Krankenversicherungsvertrag (Tarif KVG3), der...