Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Gerichtskosten. Dokumentenpauschale. Anfertigung von Kopien wegen Fehlens der erforderlichen Mehrfertigungen. Kostenschuldner
Leitsatz (amtlich)
Kostenschuldner der Dokumentenpauschale nach Nr 9000 Nr 1b) KV GKG (juris: GKVerz) wegen Fehlens der erforderlichen Mehrfertigungen bei einem Schriftsatz kann nur die Partei oder der Beteiligte selbst sein, nicht aber der (anwaltliche) Bevollmächtigte.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.10.2016 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Festsetzung einer Dokumentenpauschale gemäß § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9000 Nr. 1 b) des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zum GKG (KV GKG) wegen des Fehlens der erforderlichen Mehrfertigungen bei einem Schriftsatz.
Die Erinnerungsführer und jetzigen Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) vertraten als Rechtsanwälte den Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes in einem Klageverfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor dem Sozialgericht (SG) München.
Nach der vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens erhob der Kostenbeamte des SG mit Gerichtskostenfeststellung vom 28.07.2016 auf der Grundlage von § 197 a SGG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG und Nr. 9000 KV GKG bei den Beschwerdegegnern Auslagen in Höhe von 9,50 € für die Anfertigung von Ablichtungen, weil diese einem ihrer Schriftsätze [Anmerkung des Senats. Es kann sich hierbei nur um den Schriftsatz vom 10.08.2015 handeln.] keine Mehrfertigungen der Anlage beigefügt hatten.
Dagegen haben die Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass sie stets im Namen des Betreibers des Pflegedienstes aufgetreten seien, nie im eigenen Namen. Sie seien daher nicht Kostenschuldner.
Mit Beschluss vom 04....