Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. vorläufige Kostenübernahme für Therapie mit nicht zugelassenem Medikament bei lebensbedrohlicher Erkrankung durch die Krankenkasse
Leitsatz (amtlich)
Zum Eilrechtsschutz wegen Bewilligung eines nicht zugelassenen Medikaments bei lebensbedrohlicher Erkrankung.
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12. März 2013 aufgehoben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller von den Kosten für eine Therapie mit Avastin für ein dreimonatiges Therapieintervall vorläufig freizustellen.
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig die vorläufige Kostenübernahme einer Behandlung mit dem Arzneimittel Avastin in Kombination mit dem Zytostatikum Irinotecan für drei Monate.
Der 1966 geborene Antragsteller ist an einem bösartigen hirneigenen Tumor (Glioblastom) erkrankt. Im Februar 2012 erfolgte eine operative Teilentfernung. Daran anschließend erhielt der Antragsteller eine simultane Radiochemotherapie mit dem Zytostatikum Temodal. Ab Mai 2012 wurde eine adjuvante Temodaltherapie angewandt. Auch nach einer Ende November 2012 intensivierten Chemotherapie mit Temodal konnte eine Verbesserung nicht festgestellt werden. Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin unter Vorlage eines Schreibens des Oberarztes Dr. L., Universitätsklinikum B-Stadt, Strahlenklinik, vom 16.1.2013 die Kostenübernahme einer Therapie mit Avastin in Kombination mit dem Zytostatikum Irinotecan. In dem Schreiben bestätigt das Universitätsklinikum B-Stadt den ...