Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, auf ihre Mieterin Frau M. dahingehend einzuwirken, dass Frau M. die Klägerin nicht durch laute Geräusche beeinträchtigt und es insbesondere zu unterlässt, auf dem Dachboden, der sich über der Wohnung der Klägerin befindet, laute Geräusch zu verursachen und lautstark an die Wohnungseingangstür der Klägerin zu klopfen bzw. Sturm zu klingeln und im Treppenhaus laut herumzuschreien und die Klägerin zu bedrängen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten zur Einwirkung auf ihre Mieterin (und Mutter).
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung im M. Damm …, 2… Hamburg, die Beklagten sind (Mit-)Eigentümer der gegenüberliegenden Wohnung, welche sie an Frau M. (nachfolgend: „Mieterin”) – ihre Mutter – vermietet haben und die diese bewohnt. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg v. 06.12.2023 ist die Mieterin auf Antrag der Klägerin gegen Androhung eines Ordnungsgeldes verurteilt worden, „(…) es zu unterlassen, die Klägerin durch laute Geräusche zu beeinträchtigen. Insbesondere hat es die Beklagte zu unterlassen, auf dem Dachboden, der sich über der Wohnung der Klägerin befindet, laute Geräusche zu verursachen und lautstark an die Wohnungseingangstür der Klägerin zu klopfen bzw. Sturm zu klingeln und im Treppenhaus laut herumzuschreien.” (Az. 924 C 162/23). Die Klägerin stellte Anfang 2024 gegen die Mieterin einen Antr...