Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Stellplatz für ein Fahrzeug in der Tiefgarage TG […], Tiefgaragenstellplatz Nr. […] geräumt an die Klägerin zurückzugeben und der Klägerin die zur Öffnung der Tiefgarage bestimmten Schlüssel zurückzugeben.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9 % und die Beklagte 91 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin bezüglich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 480,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 480,00 leistet. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei bezüglich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.040,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Räumung eines Tiefgaragenstellplatzes.
Die Beklagte ist seit den 1990er Jahren Mitglied der klägerischen Genossenschaft und als Anwältin in der Anwaltskanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten, belegen in der […] in Hamburg tätig.
Die Parteien schlossen am 01.12.2006 einen Mietvertrag über einen Tiefgaragenstellplatz mit der Stellplatznummer […], belegen im Gebäude […] in 22763 Hamburg (Anlage K 1). Die vertraglich vereinbarte Miete beträgt seit dem 01.09.2023 monatlich 80,00 EUR.
In § 2 „Dauer des Vertrages – Kündigung” des Stellplatzmietvertrages ist Folgendes geregelt:
„(1) Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.2006.
Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, mindestens jedoch bis zum 31.05.2007.
(2) Jeder Vertragspartner kann unabhängig von einem Wohnungsmietvertrag mit einer Frist von zwei Mo...