Leitsatz (amtlich)
1. Trägt der Versicherer unter Bezugnahme auf die Selbstdarstellung einer Klinik substantiiert vor, dass es sich um eine "gemischte Krankenanstalt" im Sinne des § 4 Abs. 5 MB/KK handelt und ist dem Gericht bekannt, dass in der Klinik auch Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, ist der Sachvortrag des Versicherers der Entscheidung zugrunde zu legen, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedarf, wenn der Versicherungsnehmer dem substantiierten Vortrag auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin nicht mehr entgegentritt.
2. Holt der Versicherungsnehmer vor Durchführung einer Behandlungsmaßnahme in einer "gemischten Krankenanstalt" keine vorherige schriftliche Leistungszusage des Versicherers ein, steht etwaigen Ansprüchen des Versicherungsnehmers auf Zahlung von Krankenhaustragegeld die Regelung des § 4 Abs. 5 MB/KK entgegen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gehandelt hat und der Versicherer bei Einholung einer vorherigen Leistungszusage eine solche erteilt hätte.
3. Beschränkt sich eine schriftliche Leistungszusage auf eine bestimmte Behandlung (hier: kardiologische Akutdiagnostik), hat der Versicherungsnehmer vor einer Anschlussbehandlung in einer "gemischten Krankenanstalt" erneut eine schriftliche Leistungszusage des Versicherers einzuholen.
4. Die Regelung in § 4 Abs. 5 MB/KK ist nicht unwirksam, insbesondere verstößt sie weder gegen § 307 BGB, noch handelt es sich um eine überraschende Klausel i.S. des § 305c Abs. 2 BGB. Da es sich bei § 4 Abs. 5 MB/KK nicht um eine (verhüllte) Obliegenheit handelt, ist die Klausel auch nicht deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG unabhängig von einem Verschulden des Versicherungsnehmers einen Leistungsanspr...