Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Geschäftsbedarf. Bereitstellung von Gesetzessammlungen
Leitsatz (amtlich)
Zum Geschäftsbedarf des Personalrats gehören die Texte der für seine Arbeit bedeutsamen Rechtsvorschriften.
Normenkette
LPVG § 45 Abs. 2; BPersVG § 44 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 07.09.1983; Aktenzeichen PVS 16/83) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. September 1983 – PVS 16/83 – geändert. Es wird festgestellt, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die Nachlieferungen für zwei Ausgaben der Gesetzesammlung H. C. Nipperdey I, Arbeitsrecht, zur dauernden Benutzung durch den Antragsteller bereitzustellen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Antragsteller, Personalrat der …, besteht aus 19 Mitgliedern. 6 Davon sind je zur Hälfte freigestellt, 2 zu je ein Viertel. Die dem Antragsteller zugeordnete Jugendvertretung besteht aus drei Personen. Die Vertretung der ausländischen Beschäftigten hat fünf Mitglieder. Der Antragsteller hat Geschäftsräume im 10. Stock eines Hochhauses in Stuttgart-Mitte. Das … und die … befinden sich in anderen Gebäuden in der Innenstadt von Stuttgart. Der Antragsteller unterhält ferner ein Büro im Stadtteil Stuttgart-Vaihingen, wo der überwiegende Teil des … betriebs der … stattfindet. Die Tätigkeit des Antragstellers ist so organisiert, daß jeweils am Montagnachmittag seine Ausschüsse tagen, und zwar teilweise in Stuttgart-Mitte, teilweise in Stuttgart-Vaihingen; dienstags und mittwochs hält der Antragsteller in Stuttgart-Vaihingen und donnerstags in Stuttgart-Mitte Sprechstunden ab. Am Donnerstag werden in Stuttgart auch Vorstandssitzungen durchgeführt. Am Donnerstagnachmittag tagt dann das Plenum des Antragstellers.
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