Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Wahlanfechtung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidung von Angehörigen einer Gruppe, die im Personalrat keine Vertretung erhält, sich nach § 17 Abs. 5 S. 2 BPersVG einer anderen Gruppe anzuschließen, hat auf die Zahl der auf die anderen Gruppen fallenden Sitze im Personalrat keinen Einfluß.
2. Zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt und daher nach § 14 Abs. 3 BPersVG nicht wählbar sind Bedienstete, die für die dienstliche Beurteilung von Angestellten zuständig sind.
Normenkette
BPersVG § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5 S. 2
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 26.03.1980; Aktenzeichen B-PVG 4/79) |
Tenor
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. März 1980 – B-PVG 4/79 – wird geändert. Es wird festgestellt, daß die am 8. Mai 1979 beim … durchgeführte Wahl des ehelichen Personalrats und der Soldatenvertretung ungültig ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beschäftigten des … wählten am 8.5.1979 einen örtlichen Personalrat. (Personalrat der Zivilbediensteten). Gleichzeitig wurden der Bezirkspersonalrat und der Hauptpersonalrat gewählt. Im Wahlausschreiben für die Wahl des örtlichen Personalrats der Zivilbediensteten vom 12.3.1979 heißt es hierzu:
„Der Personalrat besteht aus 7 Mitgliedern. Davon erhalten
die Beamten |
entfällt |
die Angestellten |
3 |
die Arbeiter |
4. |
Die Beamten, Angestellten und Arbeiter wählen ihre Vertretung in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl).”
Im Original der Wanlausschreiben ist das Wort „ertfällt” und sind die Zahlen „3, 4” mit Bleistift eingesetzt. Als Wahlzeit war die Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr angegeben. In den Personalrat wahlberechtigt waren 96 Angestellte und 95 Arbeiter, ferner 5 Beamte, von denen sich einer der Gruppe der Angest...