Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung von Tiefflügen
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, über dem Gebiet der Kläger keine militärischen Übungsflüge durch die Bundesluftwaffe unter den in § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO vorgeschriebenen Mindestsicherheitshöhen durchzuführen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, mit den Mitgliedsstaaten des Nordatlantikpaktes in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, militärische Übungsflüge über dem Gebiet der Kläger unter den in § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO vorgeschriebenen Sicherheitsmindesthöhen nicht mehr durchzuführen.
3. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt 4/5 der Kosten der Verfahren, die Kläger tragen die Kosten ihres Verfahrens zu je 1/5.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind kommunale Gebietskörperschaften. Ihnen obliegt die Schulträgerschaft einer Vielzahl von Schulen. Mit ihren Klagen verfolgen sie das Ziel, die durch Tiefflugübungen der Bundeswehr und der Nato-Staaten verursachte Lärmbeeinträchtigung der Schulen wesentlich zu reduzieren.
Die Kläger liegen im Bereich eines von 7 der sog. „Tieffluggebiete 250 Fuß”. In diesen 7 Gebieten, nicht aber in den zwischen diesen Gebieten liegenden Verbindung strecken, werden Tiefflüge bis zu einer Mindesthöhe von 75 m durchgeführt. Die Bundesluftwaffe hat sich dabei folgenden Beschränkungen unterwarfen, die nicht für die Luftwaffen der Nato-Streitkräfte verbindlich sind:
Bei Flügen in diesem Bereich ist die Verweildauer auf maximal 50 Minuten je Einsatzflug beschränkt. Die maximale Tiefflugplanungsgeschwindigkeit ist auf 450 Knoten beschränkt. Die Mindestflughöhe von 75 m ist nur im letzten Teil des Anflugs auf ein Übungsziel erlaubt. Der Nachbrenner darf im Tiefflug nicht benutzt werden, ausgenommen in Notsituationen. Als Navigations- und ...