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VG Dresden Urteil vom 03.02.2000 - 7 K 2153/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erschließungsbeitrag

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 18.11.2002; Aktenzeichen 9 C 2.02)

 

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 1998 und ihr Widerspruchsbescheid vom 5. August 1998 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags in Höhe von 6.952,47 DM.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Hubertusstraße 59 in Dresden-Pieschen (Flurstück Nr.). Die Beklagte legte im Winter 1993/94 entlang der Hubertusstraße, einer im wesentlichen dem Anliegerverkehr dienenden Straße, auf der West- und der Ostseite jeweils einen Radweg an. Die zwei von der Hubertusstraße abzweigenden, nur wenige Meter langen Sackgassen (Flurstücke Nr.) und Straße erhielten keine Radwege. Die Fahrbahn, die Gehwege, die Beleuchtung und die Straßenentwässerung in der Hubertusstraße waren bereits seit den 30er Jahren fertiggestellt. Ein Bauprogramm für die letztgenannten Maßnahmen liegt nicht vor.

Die Beklagte sah die Hubertusstraße zusammen mit den beiden kurzen Sackgassen als einheitliche Erschließungsanlage an. Am 11. August 1994 nahm das Dezernat Stadtentwicklung und Bau der Beklagten eine Abschnittsbildung in bezug auf die Hubertusstraße vor; die Sackgassen blieben als unselbständige Straßenbestandteile ausgenommen. Der Stadtrat der Beklagten hat dem Oberbürgermeister die Zuständigkeit für die Abschnittsbildung nicht durch einen besonderen Beschluß übertragen.

Mit Bescheid vom 2. Juni 1998 zog die Beklagte die Klägerin zu dem Erschließungsbeitrag in der genannten Höhe heran. Ihren Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 1998 zurück.

Die Klägerin hat am 13. August 1998 Klage erhoben. Sie trägt vor, daß nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB von...

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