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OVG des Saarlandes Beschluss vom 12.02.1998 - 1 Q 67/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung eines Ablösebetrages

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 17.06.1997; Aktenzeichen 11 K 90/93)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 1997 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 90/93 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 17.324,10 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das Verwaltungsgericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17.6.1997 – unter Abweisung im übrigen – die Beklagte verurteilt, an die Kläger 17.324,10 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8.4.1993 zu zahlen. Bei dem genannten Betrag handelt es sich um einen Teil der Ablöse, die die Kläger aufgrund einer am 19.4.1988 getroffenen Vereinbarung für die straßenmäßige Erschließung ihres Grundstücks Gemarkung Püttlingen, Flur 42, Parzelle Nr. 29, an die Beklagte gezahlt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit begründet, die Vereinbarung vom 19.4.1988 sei wegen Verstoßes gegen die einschlägigen Ablösungsbestimmungen unwirksam; deshalb müsse die Beklagte 17.324,10 DM zuzüglich Prozeßzinsen an die Kläger zurückzahlen.

Diese Entscheidung ist der Beklagten am 4.7.1997 zugestellt worden; diese hat am 1.8.1997 um die Zulassung der Berufung nachgesucht.

Mit Beschluß vom 10.10.1997 hat der Senat die Zulässigkeit dieses Begehrens festgestellt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.6.1997 ist unbegründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe – entscheidungstragende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des a...

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