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VG des Saarlandes Urteil vom 26.11.2008 - 10 K 385/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf einer erteilten Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr. nachträgliches Entfallen der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

 

Normenkette

Verordnung (EWG) Nr. 881/92 Art. 8 Abs. 2; VwGO § 80; GBZugV § 2; GüKG §§ 3, 5, 7; KO § 107; SVwVfG § 28 Abs. 1, §§ 46, 52

 

Nachgehend

OVG des Saarlandes (Beschluss vom 26.05.2009; Aktenzeichen 1 A 15/09)

 

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 18.03.2008 wird aufgehoben, soweit darin angeordnet wurde, dass das Original sowie die erste beglaubigte Abschrift der Lizenz, die der Kläger dem Landesbetrieb für Straßenbau, Lindenstraße 2a in 66538 Neunkirchen, zur Berichtigung vorgelegt hat, diesem nicht mehr ausgehändigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber der Firma “A…” und wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.

Der Kläger war im Jahr 2005 Einzelunternehmer im Güterkraftverkehr mit Sitz in Mandelbachtal. Auf seinen Antrag vom 24.06.2005 erteilte ihm der damals noch zuständige Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2006 auf der Grundlage des Art. 3 Verordnung (EWG) Nr. 881/92 die Lizenz Nr. C… für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr – im folgenden: Gemeinschaftslizenz –, die bis zum 31.12.2010 befristet ist und den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für...

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